Art. 191 Geringfügiger Nebenerwerb aus se
Art. 191 Geringfügiger Nebenerwerb aus selbständiger Erwerbstätigkeit
Vom Einkommen aus einer nebenberuflich ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit, das 2000 Franken im Kalenderjahr nicht übersteigt2, werden die Beiträge nur auf Verlangen des Versicherten erhoben.
1 Aufgehoben durch Ziff. I des BRB vom 20 April 1951 (AS 1951 394). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420).
2 Wort gemäss Ziff. I der V vom 17. Juni 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 913).
Stand am 5. Dezember 2006
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