Art. 211 Sinkende Beitragsskala für Selbs
Art. 211 Sinkende Beitragsskala für Selbständigerwerbende
1 Beträgt das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit mindestens 8900 Franken, aber weniger als 53 100 Franken im Jahr, so werden die Beiträge wie folgt berechnet:
Jährliches Erwerbseinkommen in Franken
Beitragsansatz in Prozenten des Erwerbseinkommens
von mindestens
aber weniger als
8 900
15 900
4,2
15 900
20 100
4,3
20 100
22 300
4,4
22 300
24 500
4,5
24 500
26 700
4,6
26 700
28 900
4,7
28 900
31 100
4,9
31 100
33 300
5,1
33 300
35 500
5,3
35 500
37 700
5,5
37 700
39 900
5,7
39 900
42 100
5,9
42 100
44 300
6,2
44 300
46 500
6,5
46 500
48 700
6,8
48 700
50 900
7,1
50 900
53 100
7,4
2 Beträgt das nach Artikel 6quater anrechenbare Einkommen weniger als 8900 Franken, so hat der Versicherte einen Beitrag von 4,2 Prozent zu entrichten.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Sept. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4141).
Stand am 5. Dezember 2006
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