Art. 50g1 f. Verfahren bei Re

Art. 50g1 f. Verfahren bei Rentenbezug

Bezieht ein Ehegatte bereits eine Rente, so ist das Verfahren auf Einkommensteilung von Amtes wegen durch die Ausgleichskasse einzuleiten, welche die Rente ausrichtet.



1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).


Stand am 5. Dezember 2006

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