Art. 52d1 Anrechnung fehlende
Art. 52d1 Anrechnung fehlender Beitragsjahre
Für fehlende Beitragsjahre vor dem 1. Januar 1979 werden einer Person, welche nach Artikel 1a oder 2 AHVG versichert war oder sich hätte versichern können, folgende Beitragsjahre zusätzlich angerechnet:2
Bei vollen Beitragsjahren des Versicherten
Zusätzlich anrechenbare Beitragsjahre bis zu
von
bis
20
26
1
27
33
2
ab 34
3
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3710).
Stand am 5. Dezember 2006
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