Art. 701 Rentenmeldungen und Rentenregist

Art. 701 Rentenmeldungen und Rentenregister

Die Ausgleichskassen teilen der Zentralen Ausgleichsstelle die für die Führung des zentralen Rentenregisters nötigen Angaben in geeigneter Weise mit. Ausserdem wird über alle Renten und Hilflosenentschädigungen, welche die Ausgleichskasse oder ein mit ihr abrechnender Arbeitgeber auszahlt, ein Register geführt, in dem jede Änderung nachzutragen ist.



1 Fassung gemäss Art. 61 der V vom 18. April 1984 über die berufliche Alters—, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, in Kraft seit 1. Jan. 1985 (SR 831.441.1).


Stand am 5. Dezember 2006

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