Art. 1541 Kontenplan und Buchführungsweis

Art. 1541 Kontenplan und Buchführungsweisungen

Das Bundesamt setzt nach Anhören der Zentralen Ausgleichsstelle den Kontenplan für die Buchhaltung der Ausgleichskassen fest und erlässt die erforderlichen Buchführungsweisungen.



1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Aug. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 (AS 1976 1720).


Stand am 5. Dezember 2006

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