Art. 174 Aufgaben

Art. 174 Aufgaben

1 Der Zentralen Ausgleichsstelle obliegen ausser den in Artikel 71 AHVG sowie in den Artikeln 134bis, 149, 154 und 171 dieser Verordnung genannten Aufgaben:1


a....2b....3c.4der Zusammenruf der individuellen Konten eines Versicherten bei Eintritt des Versicherungsfalles;d.5die Auswertung der Meldungen6 gemäss Artikel 140 Absatz 2 sowie des Leistungsregisters im Auftrag und nach den Bedürfnissen des Bundesamtes;e.7Entgegennahme der Todesfallmeldungen der Zivilstandsämter und Weiterleitung an die Ausgleichskasse, soweit die Meldungen Leistungsbezüger betreffen, die im zentralen Register vermerkt sind;f.8die Führung eines zentralen Registers über alle Bezüger von Ergänzungsleistungen, die keine Rente der AHV oder IV beziehen.

2 Die Zentrale Ausgleichsstelle stellt der Geschäftsstelle des Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung die für eine zweckmässige Anlagebewirtschaftung notwendige Infrastruktur zur Verfügung.9


3 Die Zentrale Ausgleichsstelle hat dem Bundesamt jährlich einen einlässlichen Bericht über die Durchführung der ihr gemäss Absatz 1 obliegenden Aufgaben zu erstatten.



1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1974, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (AS 1974 1594).
2 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 1974 (AS 1974 1594).
3 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000 (AS 2000 2905).
4 Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969 (AS 1969 125).
5 Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969 (AS 1969 125).
6 Wort gemäss Ziff. I der V vom 17. Jan. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 913).
7 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 1974, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (AS 1974 1594).
8 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).
9 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2758).


Stand am 5. Dezember 2006

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