Art. 2101 Formulare
Art. 2101 Formulare
1 Das Bundesamt bestimmt die amtlichen Formulare und gibt sie heraus. Es kann die Verwendung weiterer einheitlicher Formulare vorschreiben.
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1 Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 19. Nov. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1966 (AS 1965 1021).
2 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Aug. 1976 (AS 1976 1720).
Stand am 5. Dezember 2006
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