Art. 2141 In der Staatsrechnung au
Art. 2141 In der Staatsrechnung auszuweisende Rückstellung
1 Die Rückstellung des Bundes für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nach Artikel 111 AHVG ist in der eidgenössischen Staatsrechnung auszuweisen.
2 Die Rückstellung wird vom Eidgenössischen Finanzdepartement verwaltet.
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Juni 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 913).
Stand am 5. Dezember 2006
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