Art. 2261 Inkrafttreten und Vollzug

Art. 2261 Inkrafttreten und Vollzug

1 Diese Verordnung tritt vorbehältlich Absatz 2 am 1. Januar 1948 in Kraft.


2 Die Artikel 22–26, 29, 67, 69, 83–127, 131, 133, 134, 174–177, 186, 187, 194–198, 205–217 und 219 Absatz 3 treten am 1. November 1947 in Kraft.


3 Das Departement ist mit dem Vollzug beauftragt. Es kann ergänzende Vorschriften erlassen oder das Bundesamt mit dem Erlass ergänzender Vorschriften beauftragen.



1 Ursprünglich Art. 222.


Stand am 5. Dezember 2006
Schlussbestimmungen der Änderung vom 17. Juni 198540


1 Für die Jahre 1980–1985 wird der Jahresbetrag, um welchen die Kinder- und Waisenrenten zusammen mit den Renten des Vaters und der Mutter das für sie massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen gemäss Artikel 53bis Absatz 1 in der ab 1. Januar 1986 gültigen Fassung übersteigen dürfen, wie folgt festgelegt: 1980 und 1981 1200 Franken 1982 und 1983 1240 Franken 1984 und 1985 1380 Franken



2 Vor dem 1. Januar 1986 entstandene Kinder- und Waisenrenten werden nur auf Antrag rückwirkend angepasst.





Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. September 199541


1 Laufende ausserordentliche Renten mit Einkommensgrenzen werden nach dem 1. Januar 1996 durch die kantonalen Ausgleichskassen des Wohnsitzkantons der berechtigten Person ausgerichtet.



2 Artikel 125 findet auch Anwendung, wenn der Bezüger einer ordentlichen Rente einen Anspruch auf eine ausserordentliche Rente mit Einkommensgrenze erwirbt.





Schlussbestimmungen der Änderung vom 29. November 199542


a. Versicherteneigenschaft



1 Personen, welche bisher gestützt auf die bisherige Fassung von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c AHVG versichert waren und welche die Anwendung des neuen Rechts wünschen, haben dies der Ausgleichskasse ihres Arbeitgebers mitzuteilen. Das neue Recht ist ab dem ersten Tag des auf die Mitteilung folgenden Monats anwendbar.



2 Ziffer 1 Buchstabe a Absatz 2 der Übergangsbestimmungen der zehnten AHV-Revision43 ist nur anwendbar auf Personen, welche die Beitrittsvoraussetzungen von Artikel 5 im Zeitpunkt der Aufnahme ihrer Beschäftigung im Ausland erfüllen. Der Beitritt ist vom ersten Tag des Monats an wirksam, welcher auf die Beitrittserklärung folgt.



b. Überführung laufender Renten



1 Führt die Umrechnung der Renten von verwitweten Personen nach Ziffer 1 Buchstabe c Absatz 7 der Übergangsbestimmungen der zehnten AHV-Revision zu einer tieferen Leistung, so wird das neue massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen wie folgt festgesetzt:



a.Liegt das alte massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen zwischen dem 60fachen und dem 72fachen des Mindestbetrags der Altersrente, so entspricht das neue Jahreseinkommen dem um den 15,6-fachen Mindestbetrag der Altersrente verminderten alten Jahreseinkommen, geteilt durch 1,2.b.Beträgt das alte massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen mindestens das 72fache des Mindestbetrages der Altersrente, so entspricht der neue Wert dem 48fachen des Mindestbetrags der Altersrente.


2 Führt die Umrechnung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von geschiedenen Personen nach Ziffer 1 Buchstabe c Absatz 7 der Übergangsbestimmungen der zehnten AHV-Revision nicht zu einem höheren Jahreseinkommen, so wird das alte Jahreseinkommen beibehalten.



c. Flexibles Rentenalter



1 Die neue Regelung über den Zuschlag zur aufgeschobenen Rente gilt auch für alle aufgeschobenen Renten, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der zehnten AHV-Revision noch nicht abgerufen worden sind.



2 Bei der Überführung von Ehepaarrenten mit Zuschlag zur aufgeschobenen Rente nach Ziffer 1 Buchstabe c Absatz 5 der Übergangsbestimmungen der zehnten AHV-Revision wird der bisherige Zuschlag hälftig auf die beiden neuen Renten aufgeteilt. Nach dem Tod eines Ehegatten erhöht sich der Zuschlag um einen Drittel.



3 Für Frauen der Jahrgänge 1939 bis 1947 beträgt der Prozentsatz des Kürzungsbetrags beim Rentenvorbezug nach Artikel 56 Absatz 2 AHVV pro Vorbezugsjahr 3,4 Prozent der vorbezogenen Rente.



d. Rentenauszahlungen der Arbeitgeber



1 Die Ausgleichskasse teilt dem Arbeitgeber die erforderlichen Angaben mit, falls dieser die Rente oder die Hilflosenentschädigung auszahlt.



2 Der Arbeitgeber muss der Ausgleichskasse periodisch den Nachweis über die Zahlung der Renten und Hilflosenentschädigungen erbringen.



3 Der Arbeitgeber hat der Ausgleichskasse Meldung zu erstatten, sobald er davon Kenntnis erhält, dass der Anspruch auf eine Rente oder Hilflosenentschädigung infolge Todes oder aus anderen Gründen erloschen ist oder dass die Auszahlung einer Rente oder Hilflosenentschädigung aus andern Gründen von der Post oder von der Bank nicht vollzogen werden konnte.



4 Arbeitgeber, welche die Renten an ihre Arbeitnehmer auszahlen, sind berechtigt, diesen mit der gleichen Zahlung portofrei auch andere periodische Versicherungs- oder Fürsorgeleistungen zu überweisen, die sie oder eine mit ihrem Unternehmen verbundene selbständige Versicherungs- oder Fürsorgeeinrichtung ausrichten.



5 Die Arbeitgeber dürfen nur dann die Renten einer Drittperson oder Behörde auszahlen, wenn die Ausgleichskasse dies verfügt hat.44



6 Die Arbeitgeber können von der Ausgleichskasse die für die Auszahlung der Renten und Hilflosenentschädigungen notwendigen Mittel monatlich als zinslosen Vorschuss verlangen.





Schlussbestimmung der Änderung vom 16. September 199645


Asylsuchende, deren Asylgesuch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Änderung hängig ist, werden von diesem Zeitpunkt an während sechs Monaten von der Versicherungspflicht ausgenommen. Diejenigen, die als Flüchtlinge anerkannt werden, werden rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung versichert.





Schlussbestimmungen der Änderung vom 27. April 199846


1 Leistungsverträge nach Artikel 224 Absatz 1 sind mit Organisationen, die beim Inkrafttreten der Verordnungsänderung bereits beitragsberechtigt sind, spätestens bis Ende 1999 abzuschliessen.



2 Bis zum Inkrafttreten der Leistungsverträge, längstens jedoch bis Ende 1999, erhalten Organisationen nach Artikel 222 Absatz 1 Buchstabe a Beiträge nach bisherigem Recht.





Abweichende Regelung für die Beitragsjahre 2000 und 200147


1 In Abweichung von den Artikeln 22 Absatz 1 und 29 Absatz 1 wird der Jahresbeitrag für die Beitragsperiode 2000/2001 für jedes Beitragsjahr einzeln festgesetzt.



2 Die Beitragsverfügung für das Jahr 2001 ist nicht vor dem 1. Januar 2001 zu erlassen.






Schlussbestimmungen der Änderung vom 1. März 200048


1 Die Erhebung der Beiträge der Selbständigerwerbenden, Nichterwerbstätigen und der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber für Kalenderjahre vor dem Inkrafttreten dieser Änderung richtet sich nach bisherigem Recht.



2 Auf Kapitalgewinnen nach Artikel 17, die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung erzielt wurden und die einer Jahressteuer nach Artikel 47 oder 218 Absatz 2 DBG49 unterliegen oder bei Veranlagung der direkten Bundessteuer nach Artikel 41 DBG weder im ordentlichen noch im ausserordentlichen Verfahren erfasst werden können, wird ein Sonderbeitrag nach den bisherigen Artikeln 23bis, 23bis a und 23ter erhoben.



3 Auf Kapitalgewinnen nach Artikel 17, die in den zwei Kalenderjahren vor dem Inkrafttreten dieser Änderung erzielt wurden, keiner Jahressteuer unterliegen und weder im ordentlichen noch im ausserordentlichen Verfahren erfasst werden können, wird in Kantonen, die nach dem Inkrafttreten dieser Änderung für die direkte Bundessteuer vorläufig im Verfahren nach Artikel 40 DBG bleiben, ein Sonderbeitrag erhoben. Die bisherigen Artikel 23bis a Absätze 3 und 4 finden sinngemäss Anwendung.



4 Die Artikel 41bis Absätze 1 Buchstaben a–e und 2, 41ter und 42 finden ab ihrem Inkrafttreten auf alle ausstehenden oder zurückzuerstattenden Beiträge Anwendung.



5 Artikel 41bis Absatz 1 Buchstabe f gilt nur für Beiträge, die für die Zeit nach seinem Inkrafttreten geschuldet sind.



6 Auf Sonderbeiträge für Perioden vor dem Inkrafttreten dieser Änderung findet der bisherige Artikel 41bis Absatz 2 Buchstabe c Anwendung.



7 Wird der Versicherte betrieben, so richten sich die Erhebung von Verzugszinsen, der Zinsenlauf und der Zinssatz nach bisherigem Recht, wenn die Betreibung vor dem Inkrafttreten dieser Änderung eingeleitet wurde.





BS 8 504




1 Fassung des Tit. gemäss Ziff. I 1 der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2507). Gemäss derselben Bestimmung wurden die Randtit. in Sachüberschriften umgewandelt.

2 SR 830.1
3 SR 831.10
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3710).

5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Mai 1981, in Kraft seit 1. Juli 1981 (AS 1981 538).
6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2824).
7 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2824).

8 Ursprünglich Bst. B. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).
9 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2824).
10 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2824).

11 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2824).
12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1441).

13 Titel aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. März 2000 (AS 2000 1441).
14 Titel aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. März 2000 (AS 2000 1441).
15 Ursprünglich Tit. vor Art. 27; hierher versetzt gemäss Ziff. II Abs. 2 des BRB vom 19. Nov. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1966 (AS 1965 1021).

16 Ursprünglich Tit. vor Art. 30; hierher versetzt gemäss Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420).
17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1441).
18 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1441).

19 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1441).
20 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1441).
21 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1441).

22 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 1441).
23 Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969 (AS 1969 125).
24 Ursprünglich vor Art. 56

25 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).
26 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).
27 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).

28 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Sept. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2629).
29 Ursprünglich Bst. D, danach Bst. E. Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969 (AS 1969 125). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420).

30 Ursprünglich Bst. E, danach Bst. F. Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969 (AS 1969 125). Fassung gemäss Art. 143 der V vom 20. Dez. 1982 über die Unfallversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (SR 832.202).
31 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2629).

32 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).
33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3710).
34 Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969 (AS 1969 125).

35 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Sept. 1998 (AS 1998 2579).
36 Fassung gemäss Ziff. I der V von, 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420).
37 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 1974, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (AS 1974 1594).

38 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420).
39 Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 18. Okt. 1974, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (AS 1974 1594). Ursprünglich Neunter Abschnitt.
40 AS 1985 913

41 AS 1995 4376
42 AS 1996 668
43 AS 1996 2466

44 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3710).
45 AS 1996 2758
46 AS 1998 1499

47 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3044).
48 AS 2000 1441
49 SR 642.11



Stand am 5. Dezember 2006

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