Art. 1
Art. 1
1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20001 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2 Sie finden keine Anwendung in folgenden Bereichen:
a.Medizinalrecht und Tarifwesen (Art. 53–57);b.Registrierung von Unfallversicherern (Art. 68);c.Verfahren über geldwerte Streitigkeiten zwischen Versicherern (Art. 78a).
1 SR 830.1
Stand am 13. Juni 2006
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