Art. 2 Räumliche Geltung

Art. 2 Räumliche Geltung

1 Wird ein Arbeitnehmer eines Arbeitgebers in der Schweiz für beschränkte Zeit im Ausland beschäftigt, so wird die Versicherung nicht unterbrochen.


2 Nicht versichert sind Arbeitnehmer, die von einem Arbeitgeber im Ausland für beschränkte Zeit in die Schweiz entsandt werden.


3 Der Bundesrat kann abweichende Vorschriften erlassen, namentlich für Arbeitnehmer von Transportbetrieben und öffentlichen Verwaltungen.

Stand am 13. Juni 2006

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