Art. 53 Eignung

Art. 53 Eignung

1 Als Ärzte, Zahnärzte und Apotheker im Sinne dieses Gesetzes gelten Personen, die das eidgenössische Diplom besitzen. Diesen gleichgestellt sind Personen, denen aufgrund eines wissenschaftlichen Befähigungsausweises eine kantonale Bewilligung zur Ausübung des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufes erteilt worden ist. Eidgenössisch diplomierte Ärzte, denen ein Kanton die Bewilligung zur Führung einer Privatapotheke erteilt hat, sind innerhalb der Schranken dieser Bewilligung den eidgenössisch diplomierten Apothekern gleichgestellt. Personen, denen ein Kanton aufgrund eines durch besondere Fachausbildung erworbenen und vom Bundesrat anerkannten Befähigungsausweises die Bewilligung zur Ausübung der Chiropraktik erteilt hat, können innerhalb der kantonalen Bewilligung für die Unfallversicherung tätig sein.


2 Der Bundesrat legt die Voraussetzungen fest, unter denen die Heil- und Kuranstalten sowie die medizinischen Hilfspersonen und Laboratorien zur selbständigen Tätigkeit für die Unfallversicherung zugelassen werden.

Stand am 13. Juni 2006

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