Art. 9 Unfallähnliche Körperschädigungen1
Art. 9 Unfallähnliche Körperschädigungen1
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2 Folgende, abschliessend aufgeführte Körperschädigungen sind, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt:3
a.4Knochenbrüche;b.Verrenkungen von Gelenken;c.Meniskusrisse;d.Muskelrisse;e.Muskelzerrungen;f.Sehnenrisse;g.Bandläsionen;h.Trommelfellverletzungen.
3 Keine Körperschädigung im Sinne von Absatz 2 stellen nicht unfallbedingte Schäden an Sachen dar, welche infolge einer Krankheit eingesetzt wurden und einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen.5
1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3914).
2 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3914).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
5 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).
Stand am 5. Dezember 2006
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