Art. 123a1 Auskunftsrecht

Art. 123a1 Auskunftsrecht

Das Auskunftsrecht der versicherten Person richtet sich nach der Gesetzgebung über den Datenschutz.



1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 151).


Stand am 5. Dezember 2006

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