Art. 41 Grundentschädigung
Art. 41 Grundentschädigung
Alle Dienstleistenden haben Anspruch auf die Grundentschädigung.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 1999 1571 1576; BBl 1998 3418).
Stand am 13. Juni 2006
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