Art. 61 Kinderzulagen

Art. 61 Kinderzulagen

1 Anspruch auf Kinderzulagen haben die Dienstleistenden2 für jedes Kind im Sinne von Absatz 2, welches das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat. Für Kinder, die noch in Ausbildung begriffen sind, können die Kinderzulagen bis zum vollendeten 25. Altersjahr beansprucht werden.


2 Anspruch auf Kinderzulagen besteht für:


a.die Kinder des Dienstleistenden;b.die Pflegekinder des Dienstleistenden, die dieser unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung zu sich genommen hat.3

1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1968 (AS 1969 310; BBl 1968 II 85).
2 Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1987 1393 1396; BBl 1985 I 797). Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
3 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Unfallversicherungsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (SR 832.20, 832.201 Art. 1 Abs. 1). Siehe auch die SchlB dieser Änderung am Schluss des vorliegenden BG.


Stand am 13. Juni 2006

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