Art. 71 Zulage für Betreuungskoste

Art. 71 Zulage für Betreuungskosten

1 Dienstleistende, die mit einem oder mehreren Kindern (Art. 6) unter 16 Jahren im gemeinsamen Haushalt leben, haben Anspruch auf eine Zulage für Betreuungskosten, wenn sie den Nachweis erbringen, dass wegen des Dienstes solche zusätzlichen Kosten für die Kinderbetreuung angefallen sind und der Dienst mindestens zwei zusammenhängende Tage umfasst.


2 Der Bundesrat setzt den Höchstbetrag der Entschädigung fest und regelt die Einzelheiten.



1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1571 1576; BBl 1998 3418).


Stand am 13. Juni 2006

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