Art. 261 Grundsatz
Art. 261 Grundsatz
Die auf Grund dieses Gesetzes zu erbringenden Leistungen werden finanziert durch
a.Zuschläge zu den Beiträgen gemäss AHVG2;b.Mittel des Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. März 1959, in Kraft seit 1. Jan. 1960 (AS 1959 567; BBl 1958 II 1323).
2 SR 831.10
Stand am 13. Juni 2006
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