Art. 13 Höhe der Zulage
Art. 13 Höhe der Zulage
(Art. 7 Abs. 2 EOG)
1 Vergütet werden die tatsächlichen Kosten, höchstens aber 27 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung multipliziert mit der Anzahl der Diensttage.
2 Auslagen unter 20 Franken werden nicht vergütet.
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