Art. 3 Kaderbildung von Jugend und Sport (J+S)
Art. 3 Kaderbildung von Jugend und Sport (J+S)
(Art. 1a Abs. 4 EOG)
Das Bundesamt für Sport bestimmt die Kurse, die nach Artikel 1a Absatz 4 EOG Anspruch auf Entschädigung geben.
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