Art. 4 Entschädigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Art. 4 Entschädigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

(Art. 11 EOG)


1 Die Entschädigung wird auf Grund des letzten vor dem Einrücken erzielten und auf den Tag umgerechneten massgebenden Lohn berechnet. Für die Umrechnung werden Tage nicht berücksichtigt, an denen eine Person kein oder nur ein vermindertes Erwerbseinkommen erzielt hat wegen:


a.Krankheit;b.Unfall;c.Arbeitslosigkeit;d.Dienst im Sinne von Artikel 1a EOG;e.Mutterschaft;f.anderer Gründe, die nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen sind.

2 Für Personen, die glaubhaft machen, dass sie während des Dienstes eine unselbstständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten oder einen wesentlich höheren Lohn als vor dem Einrücken erzielt hätten, wird die Entschädigung auf Grund des Lohns berechnet, der ihnen entgangen ist. Haben sie unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen oder hätten sie diese während des Dienstes beendet, so wird die Entschädigung auf Grund des ortsüblichen Anfangslohns im betreffenden Beruf berechnet.


3 Für mitarbeitende Familienmitglieder ohne Barlohn, die vor dem 1. Januar nach Vollendung ihres 20. Altersjahres Dienst leisten, wird die Entschädigung auf Grund des Globallohns nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung vom 31. Oktober 19471 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) berechnet.



1 SR 831.101


Stand am 17. Oktober 2006

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