Art. 31 Entschädigung für Arbeitnehmerinnen

Art. 31 Entschädigung für Arbeitnehmerinnen

(Art. 16e EOG)


1 Die Entschädigung wird auf Grund des letzten vor der Geburt erzielten und auf den Tag umgerechneten massgebenden Lohns berechnet. Für die Umrechnung werden Tage nicht berücksichtigt, an denen die Mutter kein oder nur ein vermindertes Einkommen erzielt hat wegen:


a.Krankheit;b.Unfall;c.Arbeitslosigkeit;d.Dienst im Sinne von Artikel 1a EOG;e.anderer Gründe, die nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen sind.

2 Die Artikel 5 und 6 sind sinngemäss anwendbar.

Stand am 17. Oktober 2006

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