I. Verhältnis der Rangklassen
Art. 220
I. Verhältnis der Rangklassen
1 Die Gläubiger der nämlichen Klasse haben unter sich gleiches Recht.
2 Die Gläubiger einer nachfolgenden Klasse haben erst dann Anspruch auf den Erlös, wenn die Gläubiger der vorhergehenden Klasse befriedigt sind.
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