K. Dahinfallen

Art. 2801

K. Dahinfallen


Der Arrest fällt dahin, wenn der Gläubiger:


1.die Fristen nach Artikel 279 nicht einhält;2.die Klage oder die Betreibung zurückzieht oder erlöschen lässt; oder3.mit seiner Klage vom Gericht endgültig abgewiesen wird.

1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).


Stand am 1. Juli 2007

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