Art. 49 Rekrutenschule

Art. 49 Rekrutenschule

1 Militärdienstpflichtige bestehen die Rekrutenschule in der Regel im Jahr, in dem sie das 20. Altersjahr vollenden.


2 Rekrutierte, welche die Rekrutenschule am Ende des Jahres, in dem sie das 26. Altersjahr vollenden, nicht bestanden haben, sind nicht mehr militärdienstpflichtig. Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Rekrutenschule später absolviert werden kann. Die Betroffenen müssen der späteren Absolvierung zustimmen.1


3 Die Bundesversammlung legt die Dauer der Rekrutenschule fest (Art. 149).2



1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957 3969; BBl 2002 858).
2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957 3969; BBl 2002 858).


Stand am 1. Mai 2007

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