Art. 54a Dienst ausserhalb der Formation
Art. 54a
1 Der Militärdienstpflichtige kann seine Ausbildungsdienstpflicht freiwillig ohne Unterbrechung erfüllen. Die Anzahl der berücksichtigten Dienstpflichtigen richtet sich nach dem Bedarf der Armee.
2 Wer seine Ausbildungsdienstpflicht ohne Unterbrechung leistet, absolviert die Rekrutenschule und leistet unmittelbar danach die restlichen Diensttage ohne Unterbruch.
3 Der Anteil eines Rekrutenjahrganges, der seinen Ausbildungsdienst ohne Unterbruch leistet, darf 15 Prozent nicht überschreiten.
Stand am 1. Mai 2007
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