Art. 110 Grundsätze

Art. 110 Grundsätze

1 Die Angehörigen der Armee werden vom Bund unentgeltlich ausgerüstet.


2 Die Kantone sorgen für Unterhalt und Ersatz der persönlichen Ausrüstung. Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport erlässt dafür Vorschriften. Der Bund vergütet den Kantonen die entsprechenden Kosten.


3 Der Bundesrat regelt Instandstellung, Ersatz und Hinterlegung der persönlichen Ausrüstung. Er bestimmt, wie weit sich die Angehörigen der Armee an den Kosten beteiligen müssen.


4 Er regelt die Abgabe der persönlichen Ausrüstung an Angehörige des Grenzwachtkorps. Die Artikel 112, 114 und 139 Absatz 2 gelten sinngemäss.1



1 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2007 (SR 631.0).


Stand am 1. Mai 2007

Dieser Artikel wurde noch nicht bewertet.

Gewichtungen werden nur von eingeloggten Benutzern akzeptiert!

Achtung! Einige Titel sind noch nicht korrekt eingetragen. Es könnte eine Weile dauern, bis alle Artikel angepasst und korrigiert sind. Die neusten Artikel entnehmen Sie bitte aus der offiziellen Bundeswebseite. Danke für Euer Verständnis und Gruss, Euer Webmaster von www.rechtundgesetz.ch

Mitgliederkommentare zu diesem Artikel

Keine Kommentare vorhanden.

Impressum, Kontakt & Distanzierungen | Datenschutz | Copyright 2006-2024 by Foxware Fluri | www.rechtundgesetz.ch (v3.1)

Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Meh dazu