Art. 111 Abgabe der persönlichen Ausrüstung
Art. 111 Abgabe der persönlichen Ausrüstung
1 Die Rekruten und die andern Teilnehmer und Teilnehmerinnen von Schulen werden aus Beständen des Bundes ausgerüstet.
2 Die übrigen Angehörigen der Armee werden von den Kantonen ausgerüstet.
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