Art. 112 Aufbewahrung und Unterhalt
Art. 112 Aufbewahrung und Unterhalt
1 Die Angehörigen der Armee sorgen für die sichere Aufbewahrung und die Instandhaltung der persönlichen Ausrüstung sowie für den Ersatz unbrauchbar gewordener Gegenstände.
2 Verletzen Angehörige der Armee diese Pflichten oder missbrauchen sie die Ausrüstung, so kann ihnen diese abgenommen werden.
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