Art. 126e Persönliche Anzeige
Art. 126e Persönliche Anzeige
Spätestens mit der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss der Gesuchsteller den Entschädigungsberechtigten nach Artikel 31 EntG1 eine persönliche Anzeige über die zu enteignenden Rechte zustellen.
1 SR 711
Stand am 1. Mai 2007
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