Schlussbestimmungen

Art. 97 Schlussbestimmungen der Änderung vom 23. Dezember 1999

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

1 Die bisherigen Steuersätze gelten für Umsätze, auch Teilumsätze, die vor dem

1. Januar 2001 getätigt werden, sofern hiefür bis zum 31. März 2001 Rechnung gestellt wird. Bei den Elektrizitäts-, Gas-und Wasserwerken, den Fernwärmelieferanten sowie den Betreibern von Abwasserreinigungsanlagen verlängert sich die Frist für die Rechnungsstellung mit den bisherigen Steuersätzen bis zum 30. Juni 2001.

2 Die neuen Steuersätze gelten für Umsätze, auch Teilumsätze, die ab 1. Januar 2001 getätigt werden.

3 Die Einfuhr von Gegenständen unterliegt den neuen Steuersätzen, wenn die Gegenstände ab 1. Januar 2001 zur Einfuhr abgefertigt werden.

4 Unterliegt ein Umsatz, für den das Entgelt vor dem 1. Januar 2001 vereinbart wurde, einem durch diese Änderung erhöhten Steuersatz, so kann der Leistungserbringer vom Abnehmer die Vergütung des zusätzlichen Betrages verlangen, der sich aus dieser Erhöhung ergibt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

Nationalrat, 2. September 1999 Ständerat, 2. September 1999

Die Präsidentin: Heberlein Der Präsident: Rhinow Der Protokollführer: Anliker Der Sekretär: Lanz

33 AS 2000 1134

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 23. Dezember 1999 unbenützt abgelaufen.34

2 Es wird auf den 1. Januar 2001 in Kraft gesetzt.

29. März 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Adolf Ogi Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

34 BBl 1999 7479

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