Fälschung von Ausweisen

Art. 2521

Fälschung von Ausweisen


Wer in der Absicht, sich oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern,


Ausweisschriften, Zeugnisse, Bescheinigungen fälscht oder verfälscht,


eine Schrift dieser Art zur Täuschung gebraucht,


echte, nicht für ihn bestimmte Schriften dieser Art zur Täuschung missbraucht,


wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.



1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2290 2307; BBl 1991 II 969).


Stand am 19. Dezember 2006

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