1. Grundsätze

Art. 56

1. Grundsätze


1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:


a.eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen;b.ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert; undc.die Voraussetzungen der Artikel 59–61, 63 oder 64 erfüllt sind.

2 Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist.


3 Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59–61, 63 und 64 sowie bei der Änderung der Sanktion nach Artikel 65 auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über:


a.die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters;b.die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten; undc.die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme.

4 Hat der Täter eine Tat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so ist die Begutachtung durch einen Sachverständigen vorzunehmen, der den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut hat.


5 Das Gericht ordnet eine Massnahme in der Regel nur an, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht.


6 Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben.

Stand am 19. Dezember 2006

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