Mitteilung bei Pornografie
Art. 362
Mitteilung bei Pornografie
Stellt eine Untersuchungsbehörde fest, dass pornografische Gegenstände (Art. 197 Ziff. 3) in einem fremden Staate hergestellt oder von dort aus eingeführt worden sind, so informiert sie sofort die zur Bekämpfung der Pornografie eingesetzte Zentralstelle des Bundes.
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