Zweck

Art. 365

Zweck


1 Das Bundesamt für Justiz führt unter Mitwirkung anderer Bundesbehörden und der Kantone (Art. 367 Abs. 1) ein automatisiertes Strafregister über Verurteilungen und Gesuche um Strafregisterauszug im Rahmen von hängigen Strafverfahren, welches besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile enthält. Die Daten über Verurteilungen und jene über Gesuche um Strafregisterauszug im Rahmen von hängigen Strafverfahren werden im automatisierten Register getrennt bearbeitet.


2 Das Register dient der Unterstützung von Behörden des Bundes und der Kantone bei der Erfüllung folgender Aufgaben:


a.Durchführung von Strafverfahren;b.internationale Rechtshilfe- und Auslieferungsverfahren;c.Straf- und Massnahmenvollzug;d.zivile und militärische Sicherheitsprüfungen;e.Verhängung und Aufhebung von Fernhaltemassnahmen gegenüber Ausländern nach dem Bundesgesetz vom 26. März 19311 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer sowie der übrigen Ausweisungen und Landesverweisungen;f.Prüfung der Asylwürdigkeit nach dem Asylgesetz vom 26. Juni 19982;g.Einbürgerungsverfahren;h.Erteilung und Entzug von Führer- oder Lernfahrausweisen nach dem Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 19583;i.Durchführung des konsularischen Schutzes;j.statistische Bearbeitung nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 19924;k.Verhängung oder Aufhebung vormundschaftlicher Massnahmen oder von Massnahmen des fürsorgerischen Freiheitsentzuges.

1 SR 142.20
2 SR 142.31
3 SR 741.01
4 SR 431.01


Stand am 19. Dezember 2006

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