2. Amnestie

Art. 384

2. Amnestie


1 Die Bundesversammlung kann in Strafsachen, auf die dieses oder ein anderes Bundesgesetz Anwendung findet, eine Amnestie gewähren.


2 Durch die Amnestie wird die strafrechtliche Verfolgung bestimmter Taten oder Kategorien von Tätern ausgeschlossen und der Erlass entsprechender Strafen ausgesprochen.

Stand am 19. Dezember 2006

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