Arbeit*
Art. 110 Arbeit*1
1 Der Bund kann Vorschriften erlassen über:
a.den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;b.das Verhältnis zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite, insbesondere über die gemeinsame Regelung betrieblicher und beruflicher Angelegenheiten;c.die Arbeitsvermittlung;d.die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen.
2 Gesamtarbeitsverträge dürfen nur allgemeinverbindlich erklärt werden, wenn sie begründeten Minderheitsinteressen und regionalen Verschiedenheiten angemessen Rechnung tragen und die Rechtsgleichheit sowie die Koalitionsfreiheit nicht beeinträchtigen.
3 Der 1. August ist Bundesfeiertag. Er ist arbeitsrechtlich den Sonntagen gleichgestellt und bezahlt.
1* Mit Übergangsbestimmung.
Stand am 8. August 2006
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