Alters—, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung*

Art. 112 Alters—, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung*1

1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Alters—, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.


2 Er beachtet dabei folgende Grundsätze:


a.Die Versicherung ist obligatorisch.b.Die Renten haben den Existenzbedarf angemessen zu decken.c.Die Höchstrente beträgt maximal das Doppelte der Mindestrente.d.Die Renten werden mindestens der Preisentwicklung angepasst.

3 Die Versicherung wird finanziert:


a.durch Beiträge der Versicherten, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Hälfte der Beiträge bezahlen;b.durch Leistungen des Bundes und, wenn das Gesetz es vorsieht, der Kantone.

4 Die Leistungen des Bundes und der Kantone betragen zusammen höchstens die Hälfte der Ausgaben.


5 Die Leistungen des Bundes werden in erster Linie aus dem Reinertrag der Tabaksteuer, der Steuer auf gebrannten Wassern und der Abgabe aus dem Betrieb von Spielbanken gedeckt.


6 Der Bund fördert die Eingliederung Invalider und unterstützt Bestrebungen zugunsten Betagter, Hinterlassener und Invalider. Für diesen Zweck kann er Mittel aus der Alters—, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung verwenden.



1* Mit Übergangsbestimmung.


Stand am 8. August 2006

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