Direkte Steuern

Art. 128 Direkte Steuern*1

1 Der Bund kann eine direkte Steuer erheben:


a.von höchstens 11,5 Prozent auf dem Einkommen der natürlichen Personen;b.2von höchstens 8,5 Prozent auf dem Reinertrag der juristischen Personen;c.... 3

2 Der Bund nimmt bei der Festsetzung der Tarife auf die Belastung durch die direkten Steuern der Kantone und Gemeinden Rücksicht.


3 Bei der Steuer auf dem Einkommen der natürlichen Personen werden die Folgen der kalten Progression periodisch ausgeglichen.


4 Die Steuer wird von den Kantonen veranlagt und eingezogen. Vom Rohertrag der Steuer fallen drei Zehntel den Kantonen zu; davon wird mindestens ein Sechstel für den Finanzausgleich unter den Kantonen verwendet.



1* Mit Übergangsbestimmung.
2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004
, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (BB vom 19. März 2004, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 2. Febr. 2006, – AS 2006 1057 1058; BBl 2003 1531, 2004 1363, 2005 951).
3 Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 2004
, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (BB vom 19. März 2004, BRB vom 26. Jan. 2005, BRB vom 2. Febr. 2006 – AS 2006 1057 1058; BBl 2003 1531, 2004 1363, 2005 951).


Stand am 8. August 2006

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