Kollegial- und Departementalprinzip
Art. 177 Kollegial- und Departementalprinzip
1 Der Bundesrat entscheidet als Kollegium.
2 Für die Vorbereitung und den Vollzug werden die Geschäfte des Bundesrates nach Departementen auf die einzelnen Mitglieder verteilt.
3 Den Departementen oder den ihnen unterstellten Verwaltungseinheiten werden Geschäfte zur selbstständigen Erledigung übertragen; dabei muss der Rechtsschutz sichergestellt sein.
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