Rückzahlung

Art. 12 Rückzahlung

1 Werden die Ergebnisse der ganz oder teilweise mit Bundesmitteln finanzierten Forschung wirtschaftlich genutzt, können die Institutionen der Forschungsförderung die Rückzahlung der gewährten Mittel nach Massgabe der erzielten Erträge und eine angemessene Gewinnbeteiligung verlangen.


2 Die Institutionen verwenden die Rückzahlungen für die ihnen vom Bund übertragenen Aufgaben. Sie informieren darüber in ihren Jahresberichten.


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1 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 der V vom 3. Febr. 1993 über Vorinstanzen des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (SR 173.51).


Stand am 13. Juni 2006

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