Rechtsschutz
Art. 13 Rechtsschutz
1 Die Institutionen der Forschungsförderung regeln ihr Verfahren für Verfügungen über Beiträge1. Dieses muss den Anforderungen der Artikel 10 und 26–38 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19682 über das Verwaltungsverfahren entsprechen.
2 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.3
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4 Die Namen der Referenten und wissenschaftlichen Gutachter dürfen nur mit deren Einverständnis dem Beschwerdeführer bekannt gegeben werden.
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1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 3. Febr. 1993 über Vorinstanzen des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (SR 173.51).
2 SR 172.021
3 Fassung gemäss Anhang Ziff. 39 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).
4 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 39 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).
5 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 39 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).
Stand am 13. Juni 2006
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