Umsetzung der Forschungsergebnisse

Art. 28a1 Umsetzung der Forschungsergebnisse

1 Der Bund kann die Gewährung von Bundesmitteln an die Bedingung knüpfen, dass:


a.das geistige Eigentum oder die Nutzungsrechte an den mit diesen Mitteln erzielten Forschungsergebnissen der arbeitgebenden Institution übertragen werden;b.die betreffenden Institutionen Massnahmen treffen, um die Verwertung der Forschungsergebnisse, insbesondere deren wirtschaftliche Nutzung zu fördern und die Schöpfer des geistigen Eigentums an den Erträgen angemessen zu beteiligen.

2 Wenn die betreffenden Institutionen die Massnahmen nach Absatz 1 Buchstabe b versäumen, können die Schöpfer die Rückübertragung des geistigen Eigentums oder der Nutzungsrechte verlangen.



1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1858 1860; BBl 1999 297).


Stand am 13. Juni 2006

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