Überprüfung

Art. 29 Überprüfung

Die Forschungsorgane überprüfen die Durchführung und die Resultate der von ihnen finanzierten oder geförderten Forschung und bewerten deren wissenschaftliche und allgemeine Bedeutung. Bei grösseren Forschungsprojekten ziehen sie dazu externe Experten bei.

Stand am 13. Juni 2006

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