Vollzug
Art. 32 Vollzug
1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften. Er hört vorher die betroffenen Forschungsorgane an.
2 Der Schweizerische Wissenschafts- und Technologierat berät den Bundesrat beim Vollzug dieses Gesetzes.1
1 Fassung gemäss Art. 19 des BG vom 22. März 1991 über die Hochschulförderung, in Kraft seit 1. Jan. 1992 [AS 1992 1027].
Stand am 13. Juni 2006
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