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Zufällige Gesetzesartikel (mit Gesetzesbuch-Pfad)
2. Schadenersatz und Schadenberechnung
Art. 215
2. Schadenersatz und Schadenberechnung
1 Kommt der Käufer im kaufmännischen Verkehr seiner Zahlungspflicht nicht nach, so hat der Verkäufer das Recht, seinen Schaden nach der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Preise zu berechnen, um den er die Sache in guten Treuen weiter verkauft hat.
2 Bei Waren, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, kann er ohne einen solchen Verkauf die Differenz zwischen dem Vertragspreis und dem Markt- und Börsenpreis zur Erfüllungszeit als Schadenersatz verlangen.
4. Öffentliche Bekanntmachung
Art. 308
4. Öffentliche Bekanntmachung
1 Der Entscheid wird, sobald er rechtskräftig ist, öffentlich bekanntgemacht und dem Betreibungsamt sowie dem Grundbuchamt mitgeteilt. Er wird auch dem Handelsregisteramt mitgeteilt, wenn ein im Handelsregister eingetragener Schuldner einen Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung erwirkt hat.
2 Mit der öffentlichen Bekanntmachung des Entscheides fallen die Wirkungen der Stundung dahin.
Stand am 1. Juli 2007N/A
Art. 349–3581
1 Aufgehoben durch Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).
b. Zuständigkeit
Art. 1035
b. Zuständigkeit
Der Protest muss durch eine hierzu ermächtigte Urkundsperson oder Amtsstelle erhoben werden.
Art. 50 Tarifverträge mit Pflegeheimen
Art. 50 Tarifverträge mit Pflegeheimen
Beim Aufenthalt in einem Pflegeheim (Art. 39 Abs. 3) vergütet der Versicherer die gleichen Leistungen wie bei ambulanter Krankenpflege und bei Krankenpflege zu Hause. Er kann mit dem Pflegeheim pauschale Vergütungen vereinbaren. Die Absätze 6 und 7 von Artikel 49 sind sinngemäss anwendbar.
Stand am 27. Dezember 2006