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Zufällige Gesetzesartikel (mit Gesetzesbuch-Pfad)
b. Grundstücke in mehreren Kreisen
Art. 952
b. Grundstücke in mehreren Kreisen
1 Liegt ein Grundstück in mehreren Kreisen, so ist es in jedem Kreise in das Grundbuch aufzunehmen mit Verweisung auf das Grundbuch der übrigen Kreise.
2 Die Anmeldungen und rechtsbegründenden Eintragungen erfolgen in dem Grundbuche des Kreises, in dem der grössere Teil des Grundstückes liegt.
3 Die Eintragungen in diesem Grundbuch sind den andern Ämtern vom Grundbuchverwalter mitzuteilen.
Abrechnungsart
Art. 44 Abrechnungsart
1 Über die Steuer wird grundsätzlich nach den vereinbarten Entgelten abgerechnet.
2 Ist das vom Empfänger bezahlte Entgelt niedriger als das vereinbarte (namentlich Herabsetzung durch Skonto, Preisnachlass, Verlust) oder werden vereinnahmte Entgelte zurückerstattet (namentlich Rückerstattung wegen Rückgängigmachung der Lieferung, nachträglich gewährter Rabatte, Rückvergütungen), so kann hiefür in der Abrechnung über die Periode, in der die Entgeltsminderung verbucht oder die Rückvergütung ausgerichtet wurde, ein Abzug vom steuerbaren Umsatz vorgenommen werden.
3 Ist das vom Empfänger bezahlte Entgelt höher als das vereinbarte, so ist der Mehrbetrag in der Abrechnung über die Periode zu berücksichtigen, in welcher das Entgelt vereinnahmt wurde.
4 Die Eidgenössische Steuerverwaltung gestattet der steuerpflichtigen Person auf Antrag, über die Steuer nach den vereinnahmten Entgelten abzurechnen, sofern es für die steuerpflichtige Person aus Gründen ihres Rechnungswesens einfacher ist.
Sie hat die Bedingungen so festzusetzen, dass die steuerpflichtige Person weder begünstigt noch benachteiligt wird.
5 Steuerpflichtige Personen, die zu einem erheblichen Teil Entgelte erhalten, bevor sie die Lieferung oder Dienstleistung ausführen oder darüber Rechnung stellen, können von der Eidgenössischen Steuerverwaltung dazu verpflichtet werden, nach den vereinnahmten Entgelten abzurechnen.
Art. 461 Nachzahlung nicht bezogener Rent
Art. 461 Nachzahlung nicht bezogener Renten und Hilflosenentschädigungen
1 Der Anspruch auf Nachzahlung richtet sich nach Artikel 24 Absatz 1 ATSG2.
2 Macht ein Versicherter den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Entschädigung in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG lediglich für die zwölf Monate ausgerichtet, die der Geltendmachung vorangehen. Weiter gehende Nachzahlungen werden erbracht, wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten nach Kenntnisnahme vornimmt.
3 Der Bundesrat kann die Nachzahlung ordentlicher Altersrenten, für die der Aufschub in Betracht kommt, in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG einschränken oder ausschliessen.
1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).
2 SR 830.1
Stand am 5. Dezember 2006
Busse
Art. 106
Busse
1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse 10 000 Franken.
2 Der Richter spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus.
3 Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist.
4 Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Busse nachträglich bezahlt wird.
5 Auf den Vollzug und die Umwandlung sind die Artikel 35 und 36 Absätze 2–5 sinngemäss anwendbar.
Stand am 19. Dezember 2006Spezielle Erlasse
Art. 90
1 Der Bundesrat erlässt, vorbehältlich anderslautender Bestimmungen, die Vollzugsvorschriften; er hat vorgängig die interessierten Kreise anzuhören.
2 Er ist namentlich zuständig:
a. eine Entlastung von der Mehrwertsteuer für diplomatische Missionen, ständige Missionen, konsularische Posten und internationale Organisationen und
27 SR 313.0 28 SR 313.0 29 SR 311.0 30 SR 313.0
für diplomatische Vertreter, Konsularbeamte und Hohe Beamte internationaler Organisationen zu regeln;
b. zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen den Abnehmern mit Wohnoder Geschäftssitz im Ausland die Steuer auf den an sie im Inland ausgeführten Lieferungen oder Dienstleistungen bei Gewährung des Gegenrechts durch das Land ihres Wohn- oder Geschäftssitzes vergütet werden kann;
c. zur Erleichterung der Abgrenzung unter Rücksichtnahme auf die Wettbewerbsverhältnisse die nach Artikel 18 von der Steuer ausgenommenen Umsätze und die in Artikel 36 Absatz 1 bezeichneten Gegenstände und Dienstleistungen näher zu beschreiben;
d. von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen über die Besteuerung der Umsätze und der Einfuhr von Münz- und Feingold zu erlassen;
e. das Verlagerungsverfahren nach Artikel 83 näher zu regeln;
f. von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen zu erlassen für die Besteuerung der Umsätze und der Einfuhr von Gegenständen, die bereits einer fiskalischen Sonderbelastung unterliegen;
g. zu bestimmen, dass der Empfänger einer im Inland ausgeführten Lieferung oder Dienstleistung, die von einem im Inland zu Unrecht nicht als steuerpflichtige Person registrierten ausländischen Unternehmen erbracht wird, die Steuer im Namen und für Rechnung dieses Unternehmens zu entrichten hat;
h. die Voraussetzungen festzulegen, unter welchen Belege, die nach diesem Gesetz für die Durchführung der Steuer nötig sind, papierlos übermittelt und aufbewahrt werden können;
i. Einzelheiten der Übergangsordnung zu regeln.
3 Das Eidgenössische Finanzdepartement ist zuständig:
a.
für Inlandlieferungen zwecks Ausfuhr im Reisenden- und Grenzverkehr die Steuerbefreiung unter bestimmten Bedingungen zu gestatten;
b.
die Verzugs- und Vergütungszinssätze festzusetzen.