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Zufällige Gesetzesartikel (mit Gesetzesbuch-Pfad)

B. Nutzen und Gefahr

Art. 185

B. Nutzen und Gefahr

1 Sofern nicht besondere Verhältnisse oder Verabredungen eine Ausnahme begründen, gehen Nutzen und Gefahr der Sache mit dem Abschlusse des Vertrages auf den Erwerber über.

2 Ist die veräusserte Sache nur der Gattung nach bestimmt, so muss sie überdies ausgeschieden und, wenn sie versendet werden soll, zur Versendung abgegeben sein.

3 Bei Verträgen, die unter einer aufschiebenden Bedingung abgeschlossen sind, gehen Nutzen und Gefahr der veräusserten Sache erst mit dem Eintritte der Bedingung auf den Erwerber über.


Mehrjahresprogramme

Art. 12 Mehrjahresprogramme

1 Mit ihren Mehrjahresprogrammen geben die Forschungsorgane Auskunft über die beabsichtigten Tätigkeiten in der nächsten Legislaturperiode, vor allem darüber:


a.welche Schwerpunkte und Prioritäten sie setzen und inwieweit diese mit den Zielen des Bundesrates für die schweizerische Forschungspolitik übereinstimmen;b.wie sie ihre Mittel im Vergleich zur bisherigen Tätigkeit aufzuteilen beabsichtigen;c.wie sie ihre Tätigkeiten nach den Artikeln 17 und 18 des Gesetzes koordinieren;d.welche personellen und finanziellen Auswirkungen zu erwarten sind.

2 Das Staatssekretariat setzt den Institutionen der Forschungsförderung eine Frist, in der sie ihre Mehrjahresprogramme einzureichen haben.1


3 Die Eidgenössischen Technischen Hochschulen und ihre Annexanstalten koordinieren ihre Mehrjahresprogramme mit der Planung nach dem Universitätsförderungsgesetz vom 8. Oktober 19992.3



1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2000, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1861).
2 SR 414.20
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2000, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1861).


Stand am 7. Dezember 2004

Massnahmen für junge Erwachsene

Art. 61

Massnahmen für junge Erwachsene


1 War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn:


a.der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang steht; undb.zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.

2 Die Einrichtungen für junge Erwachsene sind von den übrigen Anstalten und Einrichtungen dieses Gesetzes getrennt zu führen.


3 Dem Täter sollen die Fähigkeiten vermittelt werden, selbstverantwortlich und straffrei zu leben. Insbesondere ist seine berufliche Aus- und Weiterbildung zu fördern.


4 Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug beträgt höchstens vier Jahre. Er darf im Falle der Rückversetzung nach bedingter Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten. Die Massnahme ist spätestens dann aufzuheben, wenn der Täter das 30. Altersjahr vollendet hat.


5 Wurde der Täter auch wegen einer vor dem 18. Altersjahr begangenen Tat verurteilt, so kann die Massnahme in einer Einrichtung für Jugendliche vollzogen werden.

Stand am 19. Dezember 2006

Unrechtmässige Entziehung von Energie

Art. 142

Unrechtmässige Entziehung von Energie


1 Wer einer Anlage, die zur Verwertung von Naturkräften dient, namentlich einer elektrischen Anlage, unrechtmässig Energie entzieht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.


2 Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Stand am 19. Dezember 2006

3. Klagefrist

Art. 260c1

3. Klagefrist

1 Die Klage ist binnen Jahresfrist einzureichen, seitdem der Kläger von der Anerkennung und von der Tatsache Kenntnis erhielt, dass der Anerkennende nicht der Vater ist oder dass ein Dritter der Mutter um die Zeit der Empfängnis beigewohnt hat, oder seitdem er den Irrtum entdeckte oder seitdem die Drohung wegfiel, in jedem Fall aber vor Ablauf von fünf Jahren seit der Anerkennung.

2 Die Klage des Kindes kann in jedem Fall bis zum Ablauf eines Jahres seit Erreichen des Mündigkeitsalters erhoben werden.

3 Nach Ablauf der Frist wird eine Anfechtung zugelassen, wenn die Verspätung mit wichtigen Gründen entschuldigt wird.

1 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237 264; BBl 1974 II 1).


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