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Zufällige Gesetzesartikel (mit Gesetzesbuch-Pfad)

G. Mängel während der Mietdauer

Art. 259

G. Mängel während der Mietdauer

I. Pflicht des Mieters zu kleinen Reinigungen und Ausbesserungen

Der Mieter muss Mängel, die durch kleine, für den gewöhnlichen Unterhalt erforderliche Reinigungen oder Ausbesserungen behoben werden können, nach Ortsgebrauch auf eigene Kosten beseitigen.


III. Checkbürgschaft

Art. 1114

1 Die Zahlung der Checksumme kann ganz oder teilweise durch Checkbürgschaft gesichert werden.

2 Diese Sicherheit kann von einem Dritten, mit Ausnahme des Bezogenen, oder auch von einer Person geleistet werden, deren Unterschrift sich schon auf dem Check befindet.


III. Lohn bei Verhinderung an der Arbeitsleistung

Art. 324

III. Lohn bei Verhinderung an der Arbeitsleistung

1. bei Annahmeverzug des Arbeitgebers

1 Kann die Arbeit infolge Verschuldens des Arbeitgebers nicht geleistet werden oder kommt er aus anderen Gründen mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug, so bleibt er zur Entrichtung des Lohnes verpflichtet, ohne dass der Arbeitnehmer zur Nachleistung verpflichtet ist.

2 Der Arbeitnehmer muss sich auf den Lohn anrechnen lassen, was er wegen Verhinderung an der Arbeitsleistung erspart oder durch anderweitige Arbeit erworben oder zu erwerben absichtlich unterlassen hat.


Beziehungen zwischen Bund und Kantonen

Art. 172 Beziehungen zwischen Bund und Kantonen

1 Die Bundesversammlung sorgt für die Pflege der Beziehungen zwischen Bund und Kantonen.


2 Sie gewährleistet die Kantonsverfassungen.


3 Sie genehmigt die Verträge der Kantone unter sich und mit dem Ausland, wenn der Bundesrat oder ein Kanton Einsprache erhebt.

Stand am 8. August 2006

Erwerb und Verlust der Bürgerrechte

Art. 38 Erwerb und Verlust der Bürgerrechte

1 Der Bund regelt Erwerb und Verlust der Bürgerrechte durch Abstammung, Heirat und Adoption. Er regelt zudem den Verlust des Schweizer Bürgerrechts aus anderen Gründen sowie die Wiedereinbürgerung.


2 Er erlässt Mindestvorschriften über die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern durch die Kantone und erteilt die Einbürgerungsbewilligung.


3 Er erleichtert die Einbürgerung staatenloser Kinder.

Stand am 8. August 2006

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