Schweizer Rechts- & Gesetzestexte Online - Startseite
Der Mitgliederbereich von Recht & Gesetz Schweiz
Folgende Vorteile haben registrierte Benutzer von www.rechtundgesetz.ch:
- Alle von Mitglieder abgegebene Kommentare über Gesetzesartikel im Überblick.
- Erhalten Sie wichtige Neuigkeiten über den Stand der Webseite per Email (Nur bei aktiviertem Newsletter).
- Artikelgewichtungen - Sehen Sie, welche Gesetzesartikel für andere Mitglieder wichtig sind oder waren.
- Die Registrierung ist kostenlos.
Zufällige Gesetzesartikel (mit Gesetzesbuch-Pfad)
Art. 2 Grundsatz
Art. 2 Grundsatz
1 Jeder Schweizer ist wehrpflichtig.
2 Die Wehrpflicht umfasst:
a.die Stellungspflicht (Art. 7–9);b.die Militärdienstpflicht (Art. 12);c.die Zivildienstpflicht (Art. 26);d.die Ersatzpflicht (Art. 26);e.die Meldepflicht (Art. 27).Stand am 1. Mai 2007
Bundesrat
Art. 174 Bundesrat
Der Bundesrat ist die oberste leitende und vollziehende Behörde des Bundes.
Stand am 8. August 2006Unterlassung der Nothilfe
Art. 1281
Unterlassung der Nothilfe
Wer einem Menschen, den er verletzt hat, oder einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte,
wer andere davon abhält, Nothilfe zu leisten, oder sie dabei behindert,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009).
Stand am 19. Dezember 2006
Vernachlässigung von Unterhaltspflichten
Art. 2171
Vernachlässigung von Unterhaltspflichten
1 Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2 Das Antragsrecht steht auch den von den Kantonen bezeichneten Behörden und Stellen zu. Es ist unter Wahrung der Interessen der Familie auszuüben.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449 2456; BBl 1985 II 1009).
Stand am 19. Dezember 2006
Art. 19 Bekanntgabe von Personendaten
Art. 19 Bekanntgabe von Personendaten
1 Bundesorgane dürfen Personendaten bekannt geben, wenn dafür Rechtsgrundlagen im Sinne von Artikel 17 bestehen oder wenn:
a.
die Daten für den Empfänger im Einzelfall zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgabe unentbehrlich sind;
b.
die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt hat oder die Einwilligung nach den Umständen vorausgesetzt werden darf;
c.
die betroffene Person ihre Daten allgemein zugänglich gemacht hat oder
d.
der Empfänger glaubhaft macht, dass die betroffene Person die Einwilligung verweigert oder die Bekanntgabe sperrt, um ihm die Durchsetzung von Rechtsansprüchen oder die Wahrnehmung anderer schutzwürdiger Interessen zu verwehren; der betroffenen Person ist vorher wenn möglich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
1bis Bundesorgane dürfen im Rahmen der behördlichen Information der Öffentlichkeit von Amtes wegen oder gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 20041 auch Personendaten bekannt geben, wenn:
a.
die betreffenden Personendaten im Zusammenhang mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben stehen; und
b.
an deren Bekanntgabe ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht.2
2 Bundesorgane dürfen auf Anfrage Name, Vorname, Adresse und Geburtsdatum einer Person auch bekannt geben, wenn die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllt sind.
3 Bundesorgane dürfen Personendaten durch ein Abrufverfahren zugänglich machen, wenn dies ausdrücklich vorgesehen ist. Besonders schützenswerte Personendaten sowie Persönlichkeitsprofile dürfen nur durch ein Abrufverfahren zugänglich gemacht werden, wenn ein formelles Gesetz es ausdrücklich vorsieht.
3bis Bundesorgane dürfen Personendaten mittels automatisierter Informations- und Kommunikationsdienste jedermann zugänglich machen, wenn eine Rechtsgrundlage die Veröffentlichung dieser Daten vorsieht oder wenn sie gestützt auf Absatz 1bis Informationen der Öffentlichkeit zugänglich machen. Besteht das öffentliche Interesse an der Zugänglichmachung nicht mehr, so sind die betreffenden Daten wieder aus dem automatisierten Informations- und Kommunikationsdienst zu entfernen.3
4 Das Bundesorgan lehnt die Bekanntgabe ab, schränkt sie ein oder verbindet sie mit Auflagen, wenn:
a.
wesentliche öffentliche Interessen oder offensichtlich schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person es verlangen oder
b.
gesetzliche Geheimhaltungspflichten oder besondere Datenschutzvorschriften es verlangen.
1 SR 152.3
2 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Juli 2006 (SR 152.3).
3 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Juli 2006 (SR 152.3).
Stand am 12. Dezember 2006