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Zufällige Gesetzesartikel (mit Gesetzesbuch-Pfad)

2. Vorabsterben des Erben

Art. 515

2. Vorabsterben des Erben

1 Erlebt der Erbe oder Vermächtnisnehmer den Tod des Erblassers nicht, so fällt der Vertrag dahin.

2 Ist der Erblasser zur Zeit des Todes des Erben aus dem Vertrage bereichert, so können die Erben des Verstorbenen, wenn es nicht anders bestimmt ist, diese Bereicherung herausverlangen.


Steuerpflicht beim Bezug von Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland

Art. 24 Steuerpflicht beim Bezug von Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland

Steuerpflichtig ist überdies, wer im Kalenderjahr unter den in Artikel 10 aufgestellten Voraussetzungen für mehr als 10 000 Franken Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland bezieht. Soweit der Bezüger nicht bereits nach Artikel 21 Absatz 1 steuerpflichtig ist, beschränkt sich die Steuerpflicht auf diese Bezüge. Für die nach Artikel 21 Absatz 1 steuerpflichtige Person gilt die Mindestgrenze von 10 000 Franken im Kalenderjahr ebenfalls, doch hat sie jeden Bezug zu deklarieren (Art. 38 Abs. 1 Bst. b).

2 Die Ausnahme von der Steuerpflicht nach Absatz 1 Buchstabe b gilt auch, wenn daneben noch eine andere steuerbare Tätigkeit ausgeübt wird.

Art. 58 Organisation 1. Der Kassenvorstand

Art. 58 Organisation 1. Der Kassenvorstand

1 Oberstes Organ einer Verbandsausgleichskasse ist der Kassenvorstand.


2 Der Kassenvorstand setzt sich zusammen aus Vertretern der Gründerverbände und gegebenenfalls aus Vertretern von Arbeitnehmerorganisationen, sofern diesen insgesamt mindestens 10 Prozent der von der Ausgleichskasse erfassten Arbeitnehmer angehören. Der Präsident sowie die Mehrzahl der Vorstandsmitglieder werden von den Gründerverbänden, die übrigen Mitglieder, jedoch mindestens ein Drittel, von den beteiligten Arbeitnehmerorganisationen nach Massgabe der Zahl der durch sie vertretenen, von der Ausgleichskasse erfassten Arbeitnehmer gewählt. Zu Vorstandsmitgliedern dürfen nur Schweizer Bürger gewählt werden, welche der betreffenden Ausgleichskasse als Versicherte oder Arbeitgeber angeschlossen sind.


3 Der Vorstand paritätischer Verbandsausgleichskassen setzt sich nach deren Reglement zusammen.


4 Dem Kassenvorstand obliegen


a.die interne Organisation der Kasse;b.die Ernennung des Kassenleiters;c.die Festsetzung der Verwaltungskostenbeiträge;d.die Anordnung der Kassenrevisionen und der Arbeitgeberkontrollen;e.die Genehmigung von Jahresrechnung und Jahresbericht.

Dem Kassenvorstand können durch das Reglement weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen werden.

Stand am 5. Dezember 2006

Verhältnis zum Verwaltungsstrafrechtsgesetz

Art. 88 Verhältnis zum Verwaltungsstrafrechtsgesetz

1 Das Verwaltungsstrafrechtsgesetz vom 22. März 197428 ist anwendbar.

2 Die Strafverfolgung obliegt bei der Inlandsteuer der Eidgenössischen Steuerverwaltung, bei der Einfuhrsteuer der Eidgenössischen Zollverwaltung.

3 Die Regelung der Zuständigkeiten nach Absatz 2 gilt auch für die Verfolgung des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 des Strafgesetzbuches29).

III. Grundpfänder bei Güterzusammenlegung

Art. 802

III. Grundpfänder bei Güterzusammenlegung

1. Verlegung der Pfandrechte

1 Bei Güterzusammenlegungen, die unter Mitwirkung oder Aufsicht öffentlicher Behörden durchgeführt werden, sind die Grundpfandrechte, die auf den abzutretenden Grundstücken lasten, im bisherigen Range auf die zum Ersatze zugewiesenen Grundstücke zu übertragen.

2 Tritt ein Grundstück an die Stelle von mehreren einzelnen, die für verschiedene Forderungen verpfändet oder von denen nicht alle belastet sind, so werden die Pfandrechte unter tunlichster Wahrung ihres bisherigen Ranges auf das Grundstück in seinem neuen Umfange gelegt.


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