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Zufällige Gesetzesartikel (mit Gesetzesbuch-Pfad)
Art. 1 Grundsatz
Art. 11 Grundsatz
1 Übertretungen der Strassenverkehrsvorschriften des Bundes können nach diesem Gesetz in einem vereinfachten Verfahren mit Ordnungsbussen geahndet werden (Ordnungsbussenverfahren).
2 Die Höchstgrenze der Ordnungsbussen beträgt 300 Franken.
3 Vorleben und persönliche Verhältnisse des Täters werden nicht berücksichtigt.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1996 (AS 1996 1075 1077; BBl 1993 III 769).
Stand am 5. September 2006
4. Gemeinsame Bestimmungen.
Art. 91
4. Gemeinsame Bestimmungen.
Disziplinarrecht
1 Gegen Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, können Disziplinarsanktionen verhängt werden.
2 Disziplinarsanktionen sind:
a.der Verweis;b.der zeitweise Entzug oder die Beschränkung der Verfügung über Geldmittel, der Freizeitbeschäftigung oder der Aussenkontakte;c.1die Busse; sowied.2der Arrest als eine zusätzliche Freiheitsbeschränkung.
3 Die Kantone erlassen für den Straf- und Massnahmenvollzug ein Disziplinarrecht. Dieses umschreibt die Disziplinartatbestände, bestimmt die Sanktionen und deren Zumessung und regelt das Verfahren.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539 3544; BBl 2005 4689).
2 Ursprünglich Bst. c.
Stand am 19. Dezember 2006
Veröffentlichung und Auswertung der Forschungsergebnisse
Art. 28 Veröffentlichung und Auswertung der Forschungsergebnisse
1 Die Forschungsorgane sorgen dafür, dass die Forschungsergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich sind, soweit keine Interessen der Geheimhaltung oder vertragliche Verpflichtungen der Veröffentlichung entgegenstehen.
2 Sie fördern überdies die Auswertung von Forschungsarbeiten.
Stand am 13. Juni 2006Art. 25 Projektgenehmigung
Art. 25 Projektgenehmigung
1 Die Kantone regeln die Projektgenehmigung für Schutzräume.
2 Die Projektgenehmigung für Schutzräume in bundeseigenen Gebäuden sowie für die Kulturgüterschutzräume obliegt dem Bundesamt.
Stand am 5. Dezember 2006F. Leistungspflicht des Aktionärs
Art. 680
F. Leistungspflicht des Aktionärs
I. Gegenstand
1 Der Aktionär kann auch durch die Statuten nicht verpflichtet werden, mehr zu leisten als den für den Bezug einer Aktie bei ihrer Ausgabe festgesetzten Betrag.
2 Ein Recht, den eingezahlten Betrag zurückzufordern, steht dem Aktionär nicht zu.