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Zufällige Gesetzesartikel (mit Gesetzesbuch-Pfad)
C. Verschiebung der Teilung
Art. 605
C. Verschiebung der Teilung
1 Ist beim Erbgang auf ein noch nicht geborenes Kind Rücksicht zu nehmen, so muss die Teilung bis zum Zeitpunkte seiner Geburt verschoben werden.
2 Ebenso lange hat die Mutter, soweit dies für ihren Unterhalt erforderlich ist, Anspruch auf den Genuss am Gemeinschaftsvermögen.
3. Beschlussunfähigkeit
Art. 2541
3. Beschlussunfähigkeit
Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so stellt die Konkursverwaltung dies fest und orientiert die anwesenden Gläubiger über den Stand der Masse. Die bisherige Konkursverwaltung und der Gläubigerausschuss bleiben bis zum Schluss des Verfahrens im Amt.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).
Stand am 1. Juli 2007
Artikel aufgehoben
Artikel aufgehoben
Art. 22 Ausstand von Kommissionsmitgliedern
Art. 22 Ausstand von Kommissionsmitgliedern
1 Ein Mitglied der Wettbewerbskommission tritt in den Ausstand, wenn ein Ausstandsgrund nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19681 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz) vorliegt.
2 Ein persönliches Interesse oder ein anderer Grund der Befangenheit ist in der Regel nicht gegeben, wenn ein Mitglied der Wettbewerbskommission einen übergeordneten Verband vertritt.
3 Ist der Ausstand streitig, so entscheidet die Wettbewerbskommission oder die entsprechende Kammer unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes.
1 SR 172.021
Stand am 13. Juni 2006
Fischerei und Jagd
Art. 79 Fischerei und Jagd
Der Bund legt Grundsätze fest über die Ausübung der Fischerei und der Jagd, insbesondere zur Erhaltung der Artenvielfalt der Fische, der wild lebenden Säugetiere und der Vögel.
Stand am 8. August 2006