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Zufällige Gesetzesartikel (mit Gesetzesbuch-Pfad)

III. Haftung des Staates

Art. 849

III. Haftung des Staates

1 Die Kantone sind dafür haftbar, dass die Schätzung mit aller erforderlichen Sorgfalt vorgenommen wird.

2 Sie haben ein Rückgriffsrecht auf die fehlbaren Beamten.


Verwirklichung der Grundrechte

Art. 35 Verwirklichung der Grundrechte

1 Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.


2 Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen.


3 Die Behörden sorgen dafür, dass die Grundrechte, soweit sie sich dazu eignen, auch unter Privaten wirksam werden.

Stand am 8. August 2006

Art. 16 Ordentliche Anmeldung

Art. 16 Ordentliche Anmeldung

1 Die verantwortlichen Bundesorgane (Art. 16 DSG) melden alle von ihnen geführten Datensammlungen vor deren Eröffnung beim Beauftragten an. Die Anmeldung enthält folgende Angaben:

a.
Name und Adresse des verantwortlichen Bundesorgans;
b.
Name und vollständige Bezeichnung der Datensammlung;
c.
das Organ, bei dem das Auskunftsrecht geltend gemacht werden kann;
d.
Rechtsgrundlage und Zweck der Datensammlung;
e.
Kategorien der bearbeiteten Personendaten;
f.
Kategorien der Empfänger der Daten;
g.
Kategorien der an der Datensammlung Beteiligten, das heisst Dritte, die Daten in eine Datensammlung eingeben und verändern dürfen;
h.
Kreis und ungefähre Anzahl der betroffenen Personen.

2 Das verantwortliche Bundesorgan aktualisiert diese Angaben laufend und meldet jährlich die eingetretenen Änderungen an.
Stand am 5. Dezember 2006

2. Dauer

Art. 749

2. Dauer

1 Die Nutzniessung endigt mit dem Tode des Berechtigten und für juristische Personen mit deren Auflösung.

2 Sie kann jedoch für diese höchstens 100 Jahre dauern.


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