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Zufällige Gesetzesartikel (mit Gesetzesbuch-Pfad)

Art. 1 Grundsatz

Art. 11 Grundsatz

1 Übertretungen der Strassenverkehrsvorschriften des Bundes können nach diesem Gesetz in einem vereinfachten Verfahren mit Ordnungsbussen geahndet werden (Ordnungsbussenverfahren).

2 Die Höchstgrenze der Ordnungsbussen beträgt 300 Franken.

3 Vorleben und persönliche Verhältnisse des Täters werden nicht berücksichtigt.

1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Sept. 1996 (AS 1996 1075 1077; BBl 1993 III 769).
Stand am 5. September 2006

4. Gemeinsame Bestimmungen.

Art. 91

4. Gemeinsame Bestimmungen.


Disziplinarrecht


1 Gegen Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, können Disziplinarsanktionen verhängt werden.


2 Disziplinarsanktionen sind:


a.der Verweis;b.der zeitweise Entzug oder die Beschränkung der Verfügung über Geldmittel, der Freizeitbeschäftigung oder der Aussenkontakte;c.1die Busse; sowied.2der Arrest als eine zusätzliche Freiheitsbeschränkung.

3 Die Kantone erlassen für den Straf- und Massnahmenvollzug ein Disziplinarrecht. Dieses umschreibt die Disziplinartatbestände, bestimmt die Sanktionen und deren Zumessung und regelt das Verfahren.



1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3539 3544; BBl 2005 4689).
2 Ursprünglich Bst. c.


Stand am 19. Dezember 2006

Veröffentlichung und Auswertung der Forschungsergebnisse

Art. 28 Veröffentlichung und Auswertung der Forschungsergebnisse

1 Die Forschungsorgane sorgen dafür, dass die Forschungsergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich sind, soweit keine Interessen der Geheimhaltung oder vertragliche Verpflichtungen der Veröffentlichung entgegenstehen.


2 Sie fördern überdies die Auswertung von Forschungsarbeiten.

Stand am 13. Juni 2006

Art. 25 Projektgenehmigung

Art. 25 Projektgenehmigung

1 Die Kantone regeln die Projektgenehmigung für Schutzräume.


2 Die Projektgenehmigung für Schutzräume in bundeseigenen Gebäuden sowie für die Kulturgüterschutzräume obliegt dem Bundesamt.

Stand am 5. Dezember 2006

F. Leistungspflicht des Aktionärs

Art. 680

F. Leistungspflicht des Aktionärs

I. Gegenstand

1 Der Aktionär kann auch durch die Statuten nicht verpflichtet werden, mehr zu leisten als den für den Bezug einer Aktie bei ihrer Ausgabe festgesetzten Betrag.

2 Ein Recht, den eingezahlten Betrag zurückzufordern, steht dem Aktionär nicht zu.


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