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Zufällige Gesetzesartikel (mit Gesetzesbuch-Pfad)
1. Rückgriffsrechte des Inhabers
Art. 1128
1. Rückgriffsrechte des Inhabers
Der Inhaber kann gegen die Indossanten, den Aussteller und die anderen Checkverpflichteten Rückgriff nehmen, wenn der rechtzeitig vorgelegte Check nicht eingelöst und die Verweigerung der Zahlung festgestellt worden ist:
1.durch eine öffentliche Urkunde (Protest) oder
2.durch eine schriftliche, datierte Erklärung des Bezogenen auf dem Check, die den Tag der Vorlegung angibt, oder
3.durch eine datierte Erklärung einer Abrechnungsstelle, dass der Check rechtzeitig eingeliefert und nicht bezahlt worden ist.
Art. 108 Anlage und Rechnungsführung
Art. 108 Anlage und Rechnungsführung
1 Die Aktiven des Ausgleichsfonds sind so anzulegen, dass ihre Sicherheit sowie ein marktkonformer Ertrag gewährleistet sind. Es sind jederzeit genügend Barmittel bereitzuhalten, damit den Ausgleichskassen die Abrechnungssaldi zu ihren Gunsten vergütet und ihnen Vorschüsse gewährt werden können.1
2 Die Jahresrechnung, die Bilanz und der detaillierte Vermögensausweis sind zu veröffentlichen.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Febr. 2001 (AS 2001 292 293; BBl 2000 3971).
Stand am 5. Dezember 2006
V. Festsetzung des Betrages
Art. 580
V. Festsetzung des Betrages
1 Der dem ausscheidenden Gesellschafter zukommende Betrag wird durch Übereinkunft festgesetzt.
2 Enthält der Gesellschaftsvertrag darüber keine Bestimmung und können sich die Beteiligten nicht einigen, so setzt der Richter den Betrag in Berücksichtigung der Vermögenslage der Gesellschaft im Zeitpunkt des Ausscheidens und eines allfälligen Verschuldens des ausscheidenden Gesellschafters fest.
Art. 6 Zuteilung und Zuweisung weiterer Personen
Art. 6 Zuteilung und Zuweisung weiterer Personen
1 Der Bundesrat kann anordnen, dass der Armee zugeteilt oder zugewiesen werden:
a.Schweizer und Schweizerinnen, die nicht schutzdienstpflichtig sind und sich der Armee freiwillig zur Verfügung stellen;b.für den Aktivdienst die Personen, die nach den Artikeln 21–23 von der Militärdienstleistung ausgeschlossen worden sind.
2 Die der Armee zugeteilten oder zugewiesenen Personen haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die übrigen Angehörigen der Armee. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
Stand am 1. Mai 2007Art. 37 Beitragsabrechnung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Art. 37 Beitragsabrechnung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
(Art. 19a EOG)
1 Zahlt der Arbeitgeber der entschädigungsberechtigten Person die Entschädigung aus oder verrechnet er sie mit dem Lohn, so hat er darüber wie für einen Bestandteil des massgebenden Lohnes im Sinne der AHV mit seiner Ausgleichskasse abzurechnen.
2 Die Ausgleichskasse vergütet dem Arbeitgeber zusammen mit der Entschädigung die darauf entfallenden Arbeitgeberbeiträge für die AHV, die Invalidenversicherung, den Erwerbsersatz und die Arbeitslosenversicherung oder schreibt ihm diese Beiträge gut.
3 Sie vergütet dem Arbeitgeber zusammen mit der Entschädigung den darauf entfallenden Arbeitgeberbeitrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer nach Artikel 18 Absatz 1 FLG1 oder schreibt ihm diesen Beitrag gut. Sie belastet den entsprechenden Betrag dem Konto der Beitragseinnahmen gemäss FLG.
4 Von den Entschädigungen, welche die Ausgleichskasse Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern direkt oder einem nicht beitragspflichtigen Arbeitgeber auszahlt, zieht sie die Arbeitnehmerbeiträge für die AHV, die Invalidenversicherung, den Erwerbsersatz und die Arbeitslosenversicherung ab. Sie trägt die beitragspflichtige Entschädigung im individuellen Konto der versicherten Person als Erwerbseinkommen ein.
5 Von der Zulage für Betreuungskosten werden keine Arbeitnehmerbeiträge abgezogen.
6 Artikel 8bis AHVV2 über die geringfügigen Entgelte aus Nebenerwerb ist nicht anwendbar.
1 SR 836.1
2 SR 831.101
Stand am 17. Oktober 2006