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Zufällige Gesetzesartikel (mit Gesetzesbuch-Pfad)
Artikel aufgehoben
Artikel aufgehoben
III. Haftung des Staates
Art. 849
III. Haftung des Staates
1 Die Kantone sind dafür haftbar, dass die Schätzung mit aller erforderlichen Sorgfalt vorgenommen wird.
2 Sie haben ein Rückgriffsrecht auf die fehlbaren Beamten.
Verwirklichung der Grundrechte
Art. 35 Verwirklichung der Grundrechte
1 Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.
2 Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen.
3 Die Behörden sorgen dafür, dass die Grundrechte, soweit sie sich dazu eignen, auch unter Privaten wirksam werden.
Stand am 8. August 2006Art. 16 Ordentliche Anmeldung
Art. 16 Ordentliche Anmeldung
1 Die verantwortlichen Bundesorgane (Art. 16 DSG) melden alle von ihnen geführten Datensammlungen vor deren Eröffnung beim Beauftragten an. Die Anmeldung enthält folgende Angaben:
a.
Name und Adresse des verantwortlichen Bundesorgans;
b.
Name und vollständige Bezeichnung der Datensammlung;
c.
das Organ, bei dem das Auskunftsrecht geltend gemacht werden kann;
d.
Rechtsgrundlage und Zweck der Datensammlung;
e.
Kategorien der bearbeiteten Personendaten;
f.
Kategorien der Empfänger der Daten;
g.
Kategorien der an der Datensammlung Beteiligten, das heisst Dritte, die Daten in eine Datensammlung eingeben und verändern dürfen;
h.
Kreis und ungefähre Anzahl der betroffenen Personen.
2 Das verantwortliche Bundesorgan aktualisiert diese Angaben laufend und meldet jährlich die eingetretenen Änderungen an.
Stand am 5. Dezember 2006
2. Dauer
Art. 749
2. Dauer
1 Die Nutzniessung endigt mit dem Tode des Berechtigten und für juristische Personen mit deren Auflösung.
2 Sie kann jedoch für diese höchstens 100 Jahre dauern.