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Zufällige Gesetzesartikel (mit Gesetzesbuch-Pfad)

2. Eigentumsvorbehalt

Art. 715

2. Eigentumsvorbehalt

a. Im Allgemeinen

1 Der Vorbehalt des Eigentums an einer dem Erwerber übertragenen beweglichen Sache ist nur dann wirksam, wenn er an dessen jeweiligem Wohnort in einem vom Betreibungsbeamten zu führenden öffentlichen Register eingetragen ist.

2 Beim Viehhandel ist jeder Eigentumsvorbehalt ausgeschlossen.


b. Mitwirkung des Beamten

Art. 500

b. Mitwirkung des Beamten

1 Der Erblasser hat dem Beamten seinen Willen mitzuteilen, worauf dieser die Urkunde aufsetzt oder aufsetzen lässt und dem Erblasser zu lesen gibt.

2 Die Urkunde ist vom Erblasser zu unterschreiben.

3 Der Beamte hat die Urkunde zu datieren und ebenfalls zu unterschreiben.


IV. Entziehung der elterlichen Sorge

Art. 3111

IV. Entziehung der elterlichen Sorge

1. durch die vormundschaftliche Aufsichtsbehörde

1 Sind andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben oder erscheinen sie von vornherein als ungenügend, so entzieht die vormundschaftliche Aufsichtsbehörde die elterliche Sorge:

1.

Wenn die Eltern wegen Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen, Ortsabwesenheit oder ähnlichen Gründen ausserstande sind, die elterliche Sorge pflichtgemäss auszuüben;

2.

wenn die Eltern sich um das Kind nicht ernstlich gekümmert oder ihre Pflichten gegenüber dem Kinde gröblich verletzt haben.

2 Wird beiden Eltern die Sorge entzogen, so erhalten die Kinder einen Vormund.

3 Die Entziehung ist, wenn nicht ausdrücklich das Gegenteil angeordnet wird, gegenüber allen, auch den später geborenen Kindern wirksam.

1 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237 264; BBl 1974 II 1).


C. Gläubigerversammlung

Art. 1164

C. Gläubigerversammlung

I. Im Allgemeinen

1 Die Gläubigergemeinschaft ist befugt, in den Schranken des Gesetzes die geeigneten Massnahmen zur Wahrung der gemeinsamen Interessen der Anleihensgläubiger, insbesondere gegenüber einer Notlage des Schuldners, zu treffen.

2 Die Beschlüsse der Gläubigergemeinschaft werden von der Gläubigerversammlung gefasst und sind gültig, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, die das Gesetz im Allgemeinen oder für einzelne Massnahmen vorsieht.

3 Soweit rechtsgültige Beschlüsse der Gläubigerversammlung entgegenstehen, können die einzelnen Anleihensgläubiger ihre Rechte nicht mehr selbständig geltend machen.

4 Die Kosten der Einberufung und der Abhaltung der Gläubigerversammlung trägt der Schuldner.


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