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Zufällige Gesetzesartikel (mit Gesetzesbuch-Pfad)

Art. 74 Taggeld bei Mutterschaft

Art. 74 Taggeld bei Mutterschaft

1 Die Versicherer haben bei Schwangerschaft und Niederkunft das versicherte Taggeld auszurichten, wenn die Versicherte bis zum Tag ihrer Niederkunft während mindestens 270 Tagen und ohne Unterbrechung von mehr als drei Monaten versichert war.


2 Das Taggeld ist während 16 Wochen zu leisten, wovon mindestens acht Wochen nach der Niederkunft liegen müssen. Es darf nicht auf die Dauer der Bezugsberechtigung nach Artikel 72 Absatz 3 angerechnet werden und ist auch nach deren Ausschöpfung zu leisten.

Stand am 27. Dezember 2006

II. Form

Art. 493

II. Form

1 Die Bürgschaft bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Erklärung des Bürgen und der Angabe des zahlenmässig bestimmten Höchstbetrages seiner Haftung in der Bürgschaftsurkunde selbst.

2 Die Bürgschaftserklärung natürlicher Personen bedarf ausserdem der öffentlichen Beurkundung, die den am Ort ihrer Vornahme geltenden Vorschriften entspricht. Wenn aber der Haftungsbetrag die Summe von 2000 Franken nicht übersteigt, so genügt die eigenschriftliche Angabe des zahlenmässig bestimmten Haftungsbetrages und gegebenenfalls der solidarischen Haftung in der Bürgschaftsurkunde selbst.

3 Bürgschaften, die gegenüber der Eidgenossenschaft oder ihren öffentlich-rechtlichen Anstalten oder gegenüber einem Kanton für öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, wie Zölle, Steuern u. dgl. oder für Frachten eingegangen werden, bedürfen in allen Fällen lediglich der schriftlichen Erklärung des Bürgen und der Angabe des zahlenmässig bestimmten Höchstbetrages seiner Haftung in der Bürgschaftsurkunde selbst.

4 Ist der Haftungsbetrag zur Umgehung der Form der öffentlichen Beurkundung in kleinere Beträge aufgeteilt worden, so ist für die Verbürgung der Teilbeträge die für den Gesamtbetrag vorgeschriebene Form notwendig.

5 Für nachträgliche Abänderungen der Bürgschaft, ausgenommen die Erhöhung des Haftungsbetrages und die Umwandlung einer einfachen Bürgschaft in eine solidarische, genügt die Schriftform. Wird die Hauptschuld von einem Dritten mit befreiender Wirkung für den Schuldner übernommen, so geht die Bürgschaft unter, wenn der Bürge dieser Schuldübernahme nicht schriftlich zugestimmt hat.

6 Der gleichen Form wie die Bürgschaft bedürfen auch die Erteilung einer besonderen Vollmacht zur Eingehung einer Bürgschaft und das Versprechen, dem Vertragsgegner oder einem Dritten Bürgschaft zu leisten. Durch schriftliche Abrede kann die Haftung auf denjenigen Teil der Hauptschuld beschränkt werden, der zuerst abgetragen wird.

7 Der Bundesrat kann die Höhe der Gebühren für die öffentliche Beurkundung beschränken.


Art. 48 Parkieren

Art. 48 Parkieren

1 Das Signal «Parkieren gestattet» (4.17) kennzeichnet Parkierungsflächen. Beschränkungen der Parkzeit und der Parkberechtigung sowie die Parkordnung können auf einer Zusatztafel stehen.1


2 Die Signale «Parkieren mit Parkscheibe» (4.18) und «Ende des Parkierens mit Parkscheibe» (4.19) kennzeichnen Anfang und Ende von Verkehrsflächen, auf denen die Führer von Motorwagen beim Parkieren eine Parkscheibe nach Anhang 3 Ziffer 1 verwenden müssen. Das Signal «Parkieren mit Parkscheibe» hat folgende Bedeutung:2


a.3Ohne zusätzliche Anzeige einer zeitlichen Beschränkung (Blaue Zone): An Werktagen gilt für Fahrzeuge zwischen 08.00 und 19.00 Uhr eine beschränkte Parkzeit. Gilt die Beschränkung auch an Sonn- und Feiertagen, wird dies auf einer Zusatztafel angegeben. Die Parkscheibe nach Anhang 3 Ziffer 1 regelt die Parkzeiten.b.Mit der zusätzlichen Anzeige einer Beschränkung der Parkzeit: Fahrzeuge dürfen höchstens so lange parkiert werden wie auf der Zusatztafel vermerkt; die beschränkte Parkzeit muss mindestens eine halbe Stunde betragen.4

3 ...5


4 Wer einen Motorwagen auf einer nach Absatz 2 signalisierten Verkehrsfläche parkiert, muss auf der Parkscheibe den Pfeil auf den der tatsächlichen Ankunftszeit nachfolgenden Strich einstellen und die Parkscheibe gut sichtbar hinter der Frontscheibe anbringen. Die Einstellung der Parkscheibe darf bis zur Wegfahrt nicht verändert werden.6


5 ...7


6 Das Signal «Parkieren gegen Gebühr» (4.20) kennzeichnet Parkplätze, auf denen Motorwagen nur gegen Gebühr und gemäss den an der Parkuhr vermerkten Bestimmungen abgestellt werden dürfen.8


7 Die Angabe «Zentrale Parkuhr» auf einer Zusatztafel zum Signal «Parkieren gegen Gebühr» (4.20) besagt, dass eine Parkuhr für mehrere Parkfelder steht; die Parkuhr enthält ebenfalls die Angabe «Zentrale Parkuhr». Wird bei solchen Parkuhren nach Einwurf der Parkgebühr ein Parkzettel ausgegeben, muss dieser gut sichtbar hinter der Frontscheibe des Motorwagens angebracht werden.


8 Ist das Abstellen von Motorwagen zeitlich beschränkt, müssen sie spätestens bei Ablauf der erlaubten Parkzeit wieder in den Verkehr eingefügt werden, ausser wenn das Nachzahlen vor Ablauf der Parkzeit gemäss den an der Parkuhr vermerkten Bestimmungen zulässig ist. Ein blosses Verschieben des Motorwagens auf ein anderes, in der Nähe liegendes Parkfeld ist unzulässig.


9 Das Signal «Parkhaus» (4.21) kennzeichnet gedeckte Parkierungsflächen. Die Symbole der Signale «Parkieren mit Parkscheibe» (4.18), «Parkieren gegen Gebühr»


(4.20), «Entfernung und Richtung eines Parkplatzes» (4.22), «Parkplatz mit Anschluss an öffentliches Verkehrsmittel» (4.25) sowie des Wegweisers «Parkplatz mit Anschluss an öffentliches Verkehrsmittel» (4.46.1) können mit einem stilisierten Dach entsprechend dem Signal «Parkhaus» ergänzt werden, wenn die Parkierungsflächen gedeckt sind.9


10 Anstelle von Motorwagen können auf nach den Absätzen 2 und 6 signalisierten Parkfeldern auch andere mehrspurige Motorfahrzeuge, Motorräder mit Seitenwagen und weitere Fahrzeuge mit ähnlichen Ausmassen parkiert werden, sofern die Parkscheibe gut sichtbar angebracht oder die Parkgebühr entrichtet wird.10


11 Dient eine Parkierungsfläche nur für bestimmte Fahrzeugarten, wird das zutreffende Symbol auf dem entsprechenden Signal im blauen Feld oder auf einer Zusatztafel angebracht.11


12 Das Signal «Parkplatz mit Anschluss an öffentliches Verkehrsmittel» (4.25) kennzeichnet Parkplätze, welche insbesondere für Fahrzeuglenker bestimmt sind, die ein öffentliches Verkehrsmittel benutzen wollen. Die Art des Verkehrsmittels kann in Worten oder in Symbolen angezeigt werden.12



1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495).
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 1998, in Kraft seit 1. Juni 1998 (AS 1998 1440).
5 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. April 1998 (AS 1998 1440).
6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495).
7 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. April 1998 (AS 1998 1440).
8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 (AS 2005 4495).
9 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 1103).
10 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989 (AS 1989 438). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 1998, in Kraft seit 1. Juni 1998 (AS 1998 1440).
11 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Jan. 1989, in Kraft seit 1. Mai 1989 (AS 1989 438).
12 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 1994 (AS 1994 1103).


Stand am 1. Juli 2007

2 Geltungsbereich

2 Geltungsbereich

1 Das Dienstreglement ist verbindlich für alle Angehörigen der Armee während der Dienstzeit im Ausbildungsdienst, im Assistenzdienst und im Aktivdienst sowie für die Stellungspflichtigen während der Rekrutierung. Im Friedensförderungsdienst gilt es sinngemäss; zusätzlich gilt der Anhang.1

2 Ausserhalb der Dienstzeit gilt das Dienstreglement für die Angehörigen der Armee immer dann, wenn sie dienstliche Pflichten zu erfüllen haben oder wenn sie in Uniform auftreten.

3 Für das militärische Personal gilt das Dienstreglement während der Ausübung des Dienstes.2 Ausserhalb dieser Zeit gilt es immer dann, wenn dienstliche Pflichten zu erfüllen sind oder wenn die Uniform getragen wird.

4 Für die Angehörigen des Rotkreuzdienstes gilt das Dienstreglement in gleicher Weise wie für die Angehörigen der Armee.

1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
Stand am 29. November 2005

Art. 168 Revisionsmandat

Art. 168 Revisionsmandat

1 Die Revisionsstellen sind jeweils bis zu einem vom Bundesamt festzusetzenden Termin mit der Durchführung der Kassenrevisionen bzw. Arbeitgeberkontrollen zu beauftragen. Der Auftrag an eine externe Revisionsstelle ist für wenigstens ein Geschäftsjahr zu erteilen.


2 Die Ausgleichskassen haben ihre Revisionsstellen dem Bundesamt zu melden.

Stand am 5. Dezember 2006

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