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Zufällige Gesetzesartikel (mit Gesetzesbuch-Pfad)

E. Rechte des Pächters bei Nichterfüllung des Vertrags und bei Mängeln

Art. 288

E. Rechte des Pächters bei Nichterfüllung des Vertrags und bei Mängeln

1 Das Mietrecht (Art. 258 und Art. 259a–259i) gilt sinngemäss, wenn:

a.

der Verpächter die Sache nicht zum vereinbarten Zeitpunkt oder in einem mangelhaften Zustand übergibt;

b.

Mängel an der Sache entstehen, die der Pächter weder zu verantworten noch auf eigene Kosten zu beseitigen hat, oder der Pächter in der vertragsgemässen Benutzung der Sache gestört wird.

2 Abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Pächters sind nichtig, wenn sie enthalten sind in:

a.

vorformulierten allgemeinen Geschäftsbedingungen;

b.

Pachtverträgen über Wohn- und Geschäftsräume.


b. Bei Abtretung zahlungshalber

Art. 172

b. Bei Abtretung zahlungshalber

Hat ein Gläubiger seine Forderung zum Zwecke der Zahlung abgetreten ohne Bestimmung des Betrages, zu dem sie angerechnet werden soll, so muss der Erwerber sich nur diejenige Summe anrechnen lassen, die er vom Schuldner erhält oder bei gehöriger Sorgfalt hätte erhalten können.


B. Aufhebung durch Übereinkunft

Art. 115

B. Aufhebung durch Übereinkunft

Eine Forderung kann durch Übereinkunft ganz oder zum Teil auch dann formlos aufgehoben werden, wenn zur Eingehung der Verbindlichkeit eine Form erforderlich oder von den Vertragschliessenden gewählt war.


B. Geschäftsführung und Vertretung

Art. 811

B. Geschäftsführung und Vertretung

I. Durch die Gesellschafter

1 Alle Gesellschafter sind zur gemeinsamen Geschäftsführung und Vertretung berechtigt und verpflichtet, sofern nicht etwas anderes bestimmt wird.

2 Durch die Statuten oder durch Gesellschaftsbeschluss kann die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft einem oder mehreren Gesellschaftern übertragen werden.

3 Gesellschafter, die erst nach der Gründung hinzutreten, haben das Recht und die Pflicht zur Geschäftsführung und Vertretung nur dann, wenn sie ihnen durch besondern Gesellschaftsbeschluss übertragen werden.


2. Erlöschen der Solidarschuld

Art. 147

2. Erlöschen der Solidarschuld

1 Soweit ein Solidarschuldner durch Zahlung oder Verrechnung den Gläubiger befriedigt hat, sind auch die übrigen befreit.

2 Wird ein Solidarschuldner ohne Befriedigung des Gläubigers befreit, so wirkt die Befreiung zugunsten der andern nur so weit, als die Umstände oder die Natur der Verbindlichkeit es rechtfertigen.


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