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Zufällige Gesetzesartikel (mit Gesetzesbuch-Pfad)

Verletzung des Abstimmungs- und Wahlgeheimnisses

Art. 283

Verletzung des Abstimmungs- und Wahlgeheimnisses


Wer sich durch unrechtmässiges Vorgehen Kenntnis davon verschafft, wie einzelne Berechtigte stimmen oder wählen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Stand am 19. Dezember 2006

Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht

Art. 224

Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht


1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.


2 Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.

Stand am 19. Dezember 2006

H. Beschränkung der Übertragbarkeit

Art. 6851

H. Beschränkung der Übertragbarkeit

I. Gesetzliche Beschränkung

1 Nicht voll liberierte Namenaktien dürfen nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragen werden, es sei denn, sie werden durch Erbgang, Erbteilung, eheliches Güterrecht oder Zwangsvollstreckung erworben.

2 Die Gesellschaft kann die Zustimmung nur verweigern, wenn die Zahlungsfähigkeit des Erwerbers zweifelhaft ist und die von der Gesellschaft geforderte Sicherheit nicht geleistet wird.

1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733 786; BBl 1983 II 745).


A. Gegenstand

Art. 782

A. Gegenstand

1 Durch die Grundlast wird der jeweilige Eigentümer eines Grundstückes zu einer Leistung an einen Berechtigten verpflichtet, für die er ausschliesslich mit dem Grundstücke haftet.

2 Als Berechtiger kann der jeweilige Eigentümer eines andern Grundstückes bezeichnet sein.

3 Unter Vorbehalt der Gült und der öffentlich-rechtlichen Grundlasten kann eine Grundlast nur eine Leistung zum Inhalt haben, die sich entweder aus der wirtschaftlichen Natur des belasteten Grundstückes ergibt, oder die für die wirtschaftlichen Bedürfnisse eines berechtigten Grundstückes bestimmt ist.


Art. 34 Versicherung

Art. 341 Versicherung

Die Versicherung der Stellungspflichtigen und der Angehörigen der Armee gegen Krankheit und Unfall wird durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt. Für Personenschäden richtet sich die Haftung des Bundes ausschliesslich nach diesem besonderen Gesetz.



1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957 3969; BBl 2002 858).


Stand am 1. Mai 2007

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