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Art. 2161
1 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009).
Stand am 19. Dezember 2006
Zuständigkeiten
Art. 16 Zuständigkeiten
1 Durch Verordnung der Bundesversammlung können Forschungsanstalten errichtet und bestehende ganz oder teilweise übernommen werden. Diese sind aufzuheben, wenn für sie kein Bedürfnis mehr besteht.1
2 Der Bundesrat sorgt dafür, dass diese Forschungsstätten administrativ zusammengefasst und zweckmässig organisiert sind und dass ihr Aufgabenbereich veränderten Verhältnissen angepasst wird.
3 Er kann im Rahmen der bewilligten Kredite:
a.in eigener Zuständigkeit Abkommen über die internationale wissenschaftliche Zusammenarbeit abschliessen;b.über Beiträge und andere Massnahmen zur Errichtung und Förderung wissenschaftlicher Hilfsdienste beschliessen, insbesondere im Bereich der wissenschaftlichen und technischen Information und Dokumentation;c.Forschungsstätten und anderen Einrichtungen, die der Forschung dienen, Beiträge gewähren, und an seine Leistungen die Bedingung knüpfen, dass sie zusammengefasst und reorganisiert werden.
4 Wenn die Massnahmen nach den Absätzen 1, 2 und 3 Aufgaben der Forschungsorgane oder der Schweizerischen Hochschulkonferenz berühren, sind diese vorher anzuhören.
5 Die Departemente können für Aufgaben im öffentlichen Interesse Forschungsaufträge erteilen oder sich an den Kosten von Forschungsvorhaben beteiligen.
6 Vorbehalten bleiben Zuständigkeitsvorschriften in Spezialgesetzen.
7 Der Bundesrat kann die Kompetenzen nach den Absätzen 2, 3b und 3c an ein Departement delegieren.2
1 Fassung gemäss Art. 40 Abs. 2 Ziff. 2 des ETH-Gesetzes vom 4. Okt. 1991 (SR 414.110), in der Fassung des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265 4277; BBl 2002 3465).
2 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1858 1860; BBl 1999 297).
Stand am 13. Juni 2006
Art. 107–1081
Art. 107–1081
1 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1).
Stand am 13. Juni 2006
B. Mindestkapital
Art. 6211
B. Mindestkapital
Das Aktienkapital muss mindestens 100 000 Franken betragen.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733 786; BBl 1983 II 745).
Art. 20 Vollzug
Art. 20 Vollzug
1 Der Vollzug obliegt den Kantonen, die Oberaufsicht dem Bund.
2 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
Stand am 1. April 2007