Art. 14 Datenbearbeitung durch Dritte
Art. 14 Datenbearbeitung durch Dritte
1 Das Bearbeiten von Personendaten kann einem Dritten übertragen werden, wenn:
a.
der Auftraggeber dafür sorgt, dass die Daten nur so bearbeitet werden, wie er es selbst tun dürfte und
b.
keine gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflicht es verbietet.
2 Der Dritte kann dieselben Rechtfertigungsgründe geltend machen wie der Auftraggeber.
Stand am 12. Dezember 2006
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