Art. 16 Verantwortliches Organ
Art. 16 Verantwortliches Organ
1 Für den Datenschutz ist das Bundesorgan verantwortlich, das die Personendaten in Erfüllung seiner Aufgaben bearbeitet oder bearbeiten lässt.
2 Bearbeiten Bundesorgane Personendaten zusammen mit anderen Bundesorganen, mit kantonalen Organen oder mit Privaten, so kann der Bundesrat die Verantwortung für den Datenschutz besonders regeln.
Stand am 12. Dezember 2006
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